Hauptfächern Lateiniſch und Griechiſch, Franzöſiſch und Eng⸗ liſch, ſowie Deutſch iſt mindeſtens die Lehähef ähigung in Geſchichte 3 zu verbinden. Mit Franzöſiſch 1 iſt mindeſtens Engliſch 2 zu verbinden und umgekehrt.
b. Das eine der beiden Nebenfächer muß, inſoweit dies nicht ſchon durch die Beſtimmung unter a. vorgeſchrieben iſt, dem⸗ ſelben Gebiete angehören, wie die Hauptfächer, das heißt dem ſprachlich⸗ geſchichtlichen oder dem mathematiſch-natur⸗ wiſſenſchaftlichen. In dieſer Beziehung wird Geographie als Hauptfach demjenigen dieſer beiden Gebiete zugerechnet, welchem das andere Hauptfach angehört.
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Fortſetzung.
1) Mit der Erwerbung der Lehrbefähigung für den chriſtlichen Religionsunterricht in den oberen Klaſſen als Hauptfach iſt als zweites Hauptfach Hebräiſch für die oberen Klaſſen verbunden. Um auf Grund dieſer Lehrbefähigung ein Zeugniß erſten Grades zu erwerben, hat der Kandidat entweder in zwei Fächern des ſprachliſch⸗hiſtoriſchen Gebietes die Lehrbefähigung für die mittleren Klaſſen, oder in einem Fache dieſes Gebietes die Lehrbefähigung für alle Klaſſen nachzuweiſen.(Vergl.§ 8, 2, 3).
2) Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht in den mittleren Klaſſen iſt das Beſtehen einer Prüfung im Hebräiſchen nicht erforderlich.
Wenn Religionslehre für die Mittelklaſſen als eines der beiden Hauptfächer behufs Erwerbung eines Zeugniſſes zweiten Grades gewählt wird, ſo hat als zweites Haupifach⸗ ſofern dies nicht die hebräiſche Sprache iſt, eines der im§ 9, 1 ver ſäſmnanen Fächer des ſprachlich— geſchichtlichen Gebietes hinzuzutreten; bezüglich der Nebenfächer gelten die Beſtimmungen in§ 8, 2, 3.
3) Wenn die chriſtliche Religionslehre als Nebenfach zu einer der Gruppen von Hauptfächern des ſprachlich⸗geſchichtlichen Gebietes gewählt wird, ſo findet auf dieſelbe für den Fall der Lrerbung der Lehrbe⸗ fähigung für die oberen Klaſſen die Beſtimmung von§ 8, 3 Anwendung und die Verbindung mit der Lehrbefähigung im Hebräiſchen wird nicht erfordert.
+) Die hebräiſche Sprache hat die Geltung eines Hauptfaches (§ 8, 2²) nur in der Verbindung mit der chriſtlichen Religionslehre. Als Nebenfach kann dieſelbe zu jeder Kombination von zwei Haupt⸗ fächern des ſprachlich⸗geſchichtlichen Gebietes hinzutreten; hierbei wird bezüglich der für ein Zeugniß erſten(bezw. zweiten) Grades in§ 8, 2 geſtellten Bedingungen die volle Lehrbefähigung im Hebräiſchen einer anderweiten Lehrbefähigung für die mittleren Klaſſen gleich gerechnet.


