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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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hat; in dem anderen Nebenfache reicht der Nachweis der Lehrbefähigung für die unteren Klaſſen aus.

Inwiefern die Wahl der zur Erwerbung eines Zeugniſſes erſten Grades(bezw. zweiten Grades) zu verbindenden zwei Hauptfächer und der ihnen hinzuzufügenden zwei Nebenfächern beſtimmten Beſchränkungen unterliegt, iſt durch§ 9 feſtgeſetzt.

3) Für die Erwerbung eines Zeugniſſes erſten Grades kann an die Stelle des Nachweiſes der Lehrbefähigung in zwei Nebenfächern für die mittleren Klaſſen der Nachweis der Lehrbefähigung in einem Nebenfache für die oberen Klaſſen treten. Jedoch bleiben hierbei die in§ 9, 2 getroffenen Beſtimmungen über die nothwendige Verbindung gewiſſer Nebenfächer in Geltung.

4) Es iſt den Kandidaten unbenommen, außer den durch die Prü fungsordnung vorgeſchriebenen Haupt⸗ und Nebenfächern ſich noch in irgend welchen wiſſenſchaftlichen Fächern, welche Unterrichtsgegenſtand an einer höheren Lehranſtalt ſind, einer Prüfung zu unterziehen.

5) Wenn die Prüfungsleiſtungen über die für ein Zeugniß zweiten Grades geſtellten Forderungen hinausgehen, ohne den für das Zeugniß erſten Grades geltenden Forderungen zu entſprechen, ſo gereicht die Mehrleiſtung zwar dem betreffenden Kandidaten zur Empfehlung, ändert aber nicht den allgemeinen Charakter des Zeugniſſes als eines Zeugniſſes zweiten Grades.

§ 9.. Prüfungsfächer.

1) Auf dem ſprachlich-⸗geſchichtlichen Gebiete des Unterrichtes ſind folgende ſechs Fächer im Sinne von§ 8, als ſelbſtſtändige zu rechnen: Deutſch, Latein, Griechiſch, Franzöſiſch, Engliſch, Geſchichte. Den Kandidaten bleibt überlaſſen, zwei derſelben als Hauptfächer(§ 8, 2 zu verbinden.

Auf dem mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Gebiete ſind folgende vier Fächer im Sinne von§ 8, 2 als ſelbſtſtändige zu rechnen: Mathe matik, Phyſik, Chemie und Mineralogie, Botanik und Zoologie. Den Kandidaten bleibt überlaſſen, zwei derſelben als Hauptfächer(§ 8, ²) zu verbinden. Mit Chemie 1 kann Mineralogie 2 verbunden werden.

Die Geographie iſt ein ſelbſtſtändiges Fach im Sinne von§ 8, 2 und kann als zweites Hauptfach ſowohl mit einem der Fächer des mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Gebietes, als mit einem der ſprachlich geſchichtlichen Fächer verbunden werden.

2) Die Freiheit der Wahl der zu einer Kombination von zwei Hauptfächern hinzuzunehmenden zwei Nebenfächer iſt durch folgende zwei Beſtimmungen beſchränkt:

a. Mit der Lehrbefähigung Lateiniſch 1 iſt nothwendig zu ver binden Griechiſch 2, mit Griechiſch 1 Lateiniſch 2, mit Mathe matik 1 Phyſik 2, mit Phyſik 1 Mathematik 2. Mit den