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§ 7. Abſtufung der Lehrbefähigung.
1) Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat drei Stufen: für die unteren, die mittleren, die oberen Klaſſen, im Folgenden durch 3, 2, 1 bezeichnet.
Unter den unteren Klaſſen ſind verſtanden die drei unterſten Jahreskurſe: Sexta, Quinta, Quarta eines Gymnaſiums oder Real⸗ gymnaſiums, ſowie die 6., 5. und 4. Klaſſe einer Realſchule,
unter den mittleren die nächſten drei Jahreskurſe: Untertertia, Obertertia, Unterſekunda eines Gymnaſiums oder Realgymnaſiums, ſowie die 3., 2. und 1. Klaſſe einer Realſchule,
unter den oberen die drei letzten Jahreskurſe: Oberſekunda, Unterprima, Oberprima der zuerſt genannten Anſtalten.
Für jedes einzelne Fach ſind die Forderungen in Betreff der Höhe der Leiſtungen nach derjenigen Kategorie der Schulen bemeſſen, für welche die höheren Forderungen zu ſtellen ſind.
2) Für folgende Lehrgegenſtände: Griechiſch, Engliſch, Hebräiſch, Phyſik, Chemie, Mineralogie werden mit Rückſicht auf die Stelle im Lehrkurſus, an welcher der Unterricht in denſelben begonnen wird, nur zwei Stufen der Lehrbefähigung: die mittlere und die obere(2, 1) unterſchieden.
Durch Zoologie 1, Botanik 1 iſt, obgleich dieſe Fächer nicht einen ſelbſtſtändigen Unterrichtsgegenſtand in den oberen Klaſſen bilden, die⸗ jenige Höhe der Prüfungsforderungen bezeichnet, welcher behufs Er⸗ werbung eines Zeugniſſes erſten Grades(§ 8,*) zu entſprechen iſt.
8 5. Abſtufung der Geſammtzeugniſſe.
1) Durch das Geſammtergebniß der Prüfung, ſofern dieſelbe be⸗ ſtanden iſt, wird entweder ein Zeugniß erſten Grades oder ein ſolches zweiten Grades erworben.
2) Zur Erwerbung eines Zeugniſſes erſten Grades iſt erforderlich, daß ein Kandidat, außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 6), in zwei als ſelbſtſtändig zu rechnenden(§ 9, 1.§ 10) Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung zum Unterrichte in allen Klaſſen und in zwei anderen Fächern(Nebenfächern) wenigſtens die Befähigung zum Unterrichte in den mittleren Klaſſen erwieſen hat.
Zur Erwerbung eines Zeugniſſes zweiten Grades iſt erforderlich, daß ein Kandidat, außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 6), in zwei als ſelbſtſtändig zu rechnenden(§ 9, 1.§ 10) Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung zum Unterrichte in den mittleren Klaſſen und in zwei anderen Fächern(Nebenfächern) eine Lehrbefähigung, und zwar in einem derſelben ebenfalls für die mittleren Klaſſen, nachgewieſen


