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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Religion(Konfeſſion) anzugeben, ſondern auch über die ge noſſene Schulbildung das Nöthige mitzutheilen iſt.

e. Wenn der Kandidat bereits die philoſophiſche Doktorwürde erworben oder Schriften veröffentlicht hat, deren Berückſich⸗ tigung ſeitens der Kommiſſion er wünſcht, ein Exemplar der Doktordiſſertation und des Doktordiploms, bezw. der ver⸗ öffentlichten Schriften.

f. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs⸗, Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung die Zeugniſſe über die früher bereits abgelegten Prüfungen, dieſe Zeugniſſe in beglaubigter Aus⸗ fertigung.

3) Kandidaten, deren Hauptfächer die alten Sprachen ſind, haben den Lebenslauf in lateiniſcher Sprache abzufaſſen, Kandidaten der fremden neueren Sprachen in einer derſelben. In den übrigen Fällen ſteht es den Kandidaten frei, ob ſie für Abfaſſung des Lebenslaufes eine der genannten Sprachen oder die deutſche Sprache wählen wollen.

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Zulaſſung zur Prüfung.

1) Auf Grund der Meldung entſcheidet die Kommiſſion ſofort nach Ablauf des Meldetermins in gemeinſchaftlicher Sitzung, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulaſſen iſt oder nicht und ſtellt ihm im erſteren Falle die Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten zu.

2) Wenn ungeachtet der Erfüllung der formalen Bedingungen der Zulaſſung(§ 3) die Kommiſſion zu erheblichen Zweifeln an der aus⸗ reichenden wiſſenſchaftlichen Vorbereitung des Kandidaten ſich beſtimmt findet, ſo iſt dieſelbe ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung abzurathen.

3) Erhebliche Zweifel gegen die ſittliche Unbeſcholtenheit eines Kan didaten begründen die Verweigerung der Zulaſſung.

4) Gegen die Verweigerung der Zulaſſung zur Prüfung kann ſeitens des Kandidaten die Entſcheidung Unſeres Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nachgeſucht werden.

§ 6. Gegenſtände der Prüfung.

Durch die Prüfung iſt feſtzuſtellen: erſtens, ob ein Kandidat durch ſein Studium der Philoſophie und Pädagogik und durch ſeine Beſchäf⸗ tigung mit der deutſchen Sprache und Literatur den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu ſtellenden Forderungen entſpricht(vergl. auch § 27, Abſ. 3); zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den Fächern ſeiner ſpeziellen Studien zuzuerkennen iſt.