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2) Wenn die Mathematik oder die Naturwiſſenſchaften oder die fremden neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung ſind(8§ 8. 9.), ſo ſteht behufs der Zulaſſung zur Prüfung das Reifezeugniß eines deutſchen Realgymnaſiums dem eines deutſchen Gymnaſiums gleich.
3) Ausnahmsweiſe Entbindung von der vollſtändigen Erfüllung der Bedingung in Abſatz 1 kann Ünſer Miniſterium des Innern und der Juſtiz gewähren. Insbeſondere kann bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Franzöſiſchen oder im Engliſchen eine derartige Be⸗ willigung zu Gunſten derjenigen Kandidaten eintreten, welche außer einem mindeſtens zweijährigen Studium an einer deutſchen ſtaatlichen Hochſchule eine Zeitlang an einer Hochſchule ſtudirt haben, an welcher in franzöſiſcher oder engliſcher Sprache vorgetragen wird, oder in den betreffenden Ländern ſich behufs ihrer ſprachlichen Ausbildung aufge⸗ halten und darüber einen beglaubigten Nachweis beigebracht haben.
§ 4. Meldung zur Prüfung.
1) Die Meldung zur Prüfuug hat der Kandidat an die Prüfungs⸗ kommiſſion ſchriftlich zu richten.
Für die am Schluſſe des Winterſemeſters abzuhaltenden Prüfungen muß die Meldung bis zum vorhergehenden 1. Auguſt, für die am Schluſſe des Sommerſemeſters abzuhaltenden bis zum vorhergehenden 1. Februar eingereicht werden.
Geſuche um Zulaſſung zu einer Ergänzungs⸗ und Erweiterungs⸗ prüfung ſind mindeſtens 8 Wochen vor dem Schluß des betreffenden Semeſters einzureichen.
In der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat anzugeben, in welchen Hauptfächern(§ 9) und für welche Stufe derſelben(§ 7.§ 8, 1) er die Lehrbefähigung erwerben will, ferner, inſoweit für die Neben⸗ fächer zu den gewählten Hauptfächern eine Wahl gelaſſen iſt(§ 9, vergl.§ 8, ², ³), in welchen derſelben er ſich der Prüfung zu unter— ziehen beabſichtigt, eventuell, ob er noch außerdem in einem Gegenſtande die Lehrbefähigung zu erweiſen gedenkt(§ 8, 4).
2) Der Meldung ſind beizufügen:
a. Das Zeugniß der Reife zur Univerſität.
b. Die Abgangszeugniſſe der Hochſchulen, auf denen der Ge⸗ ſuchſteller ſtudirt hat, bezw. das Sittenzeugniß der Landes⸗ Univerſität.
c. Falls die Meldung um mehr als Jahresfriſt nach dem Ab— gange von der Univerſität erfolgt, ein obrigkeitliches Zeugniß über den Lebenswandel.
d. Ein von dem Kandidaten abzufaſſender Lebenslauf, worin nicht nur der vollſtändige Name, Geburtsort, Alter, Herkunft,


