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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Prüfungen der Aſpiranten des Gymnaſial⸗, Realgymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts, unter Aufhebung der Verordnung vom 14. März 1876, ſowie der Bekanntmachungen vom 5. Auguſt 1880, 16. Auguſt 1886 und 13. Januar 1888, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1. Prüfungsbehörde.

Aſpiranten des höheren Schulamts werden an Heſſiſchen Gym naſien, Realgymnaſien und Realſchulen nur auf Grund einer Prüfung angeſtellt, welche ſie bei der zu dieſem Behuf eingeſetzten Prüfungs⸗ kommiſſion oder bei einer anderen deutſchen, als gleichberechtigt aner⸗ kannten Prüfungsbehörde beſtanden haben.

Theologen, welche die zur Erlangung eines Kirchenamts vorge⸗ ſchriebenen Prüfungen beſtanden haben, können auf Grund dieſer Prü⸗ fungen als Religionslehrer und Lehrer der hebräiſchen Sprache an den genannten Lehranſtalten Anſtellung finden.

§ 2.

Fortſetzung.

Die Prüfungskommiſſion für Aſpiranten des höheren Lehramts hat ihren Sitz am Orte der Landesuniverſität und beſteht aus den jenigen Profeſſoren der philoſophiſchen und der theologiſchen Fakultät, welche von Unſerem Miniſterium des Innern und der Juſtiz jeweilig hierzu ernannt werden.

Außer dieſen können auch einzelne praktiſche Schulmänner in die Kommiſſion berufen werden.

Der Vorſitzende und der Stellvertreter desſelben werden von Un ſerem Miniſterium des Innern und der Juſtiz ernannt.

2 § 3.

Bedingungen der Zulaſſung. 1) Für die Zulaſſung zur Prüfung iſt erforderlich, daß der Kan didat das Reifezeugniß an einem deutſchen Gymnaſium erworben und darauf drei Jahre an einer deutſchen ſtaatlichen Hochſchule ſtudirt hat.