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daß der Aufenthalt im Auslande nur dann den rechten Gewinn bringt, wenn bereits eine tüchtige Vorbildung im mündlichen Gebrauche der Sprache vorhanden iſt. Für die Erwerbung einer ſolchen Vorbildung iſt insbeſondere das praktiſche Seminar der Landes⸗Univerſität beſtimmt. Um deſſen Wirkſamkeit zu unterſtützen und die Aſpiranten zur Aneignung der für neuere Sprachen unentbehrlichen Erforderniſſe zu veranlaſſen, ſollen künftig alle Aſpiranten im Franzöſiſchen und Engliſchen als nicht beſtanden erklärt werden, welchen auf Grund der Prüfung in Betreff der Ausſprache, der grammatiſchen Ausbildung und des mündlichen Gebrauches der Sprachen(§ 32,2) den Anforderungen der Prüfungs⸗ ordnung völlig genügende Leiſtungen nicht zuerkannt werden können. Zu§ 29. Klauſur⸗ und praktiſche Arbeiten. Da auf dem Gebiete der Naturwiſſenſchaften die in§ 29 geforderten praktiſchen Arbeiten und die ebendaſelbſt angeordnete Uebung für die künftige Unter⸗ richtsthätigkeit der Aſpiranten von großem Werthe ſind, ſo iſt des Ergebniſſes derſelben in gleicher Weiſe wie der Klauſurarbeiten im Prüfungszeugniſſe Erwähnung zu thun.
II. Auszug aus der Geſchäftsardnung vom 4. April 1889.
1. Der Kandidat kann nur dann beanſpruchen, in dem betreffenden Semeſter noch mündlich geprüft zu werden, wenn ſeine Hausarbeiten ſpäteſtens am 10. Februar, bezw. 10. Juli eingegangen ſind.
2. War der Kandidat zur Zeit der Meldung noch bei der Landes⸗ Univerſität immatrikulirt, ſo wird er zur mündlichen Prüfung erſt dann zugelaſſen, wenn er das Abgangs⸗Zeugniß der Landes⸗Univerſität ein⸗ geliefert hat.
3. Bezüglich des Zeitraumes zwiſchen der nicht beſtandenen und der weiteren Prüfung wird auf§ 2 der Verordnung vom 23. Juni 1869 verwieſen, wonach dieſer Zeitraum bei Staatsprüfungen drei Jahre nicht überſteigen darf.
Die Kaſſe, bei welcher die Prüfungsgebühren erlegt werden, iſt das Rentamt der Landes⸗Univerſität.
Die Quittung des Rentamts iſt Sebehſe mit der Meldung an die Prüfungskommiſſion einzureichen.
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