richt geſteigert, ſondern auch die beſondere pädagogiſche Wirkung dieſes Faches in weiterem Umfange geſichert wird. Genügende Veranlaſſung zur Betreibung geographiſcher Studien bietet ohnedies der Umſtand, daß auch zur Lehrbefähigung für Geſchichte geographiſche Kenntniſſe erforderlich ſind. Es wird in der Regel ausreichen, letztere zu vertiefen, um auch die Lehrbefähigung in Geographie zu erwerben.
Neu iſt auch die unerläßliche Verbindung der Lehr⸗ befähigung in Geſchichte 3 mit den Hauptfächern Lateiniſch und Griechiſch, Franzöſiſch und Engliſch, Deutſch. Dieſes Verhältniß entſpricht nicht nur den didaktiſchen Bedürfniſſen, ſondern auch den thatſächlichen Zuſtänden. An den höheren Lehranſtalten iſt die Unterrichtsverwaltung mit Erfolg bemüht, die Gefahren des Fachlehrerthums durch möglichſt weitgehende Vereinigung des ſprachlich⸗geſchichtlichen Unterrichts zu be⸗ ſchränken, und die Prüfungsſtatiſtik ergiebt, daß die Verbindung der Geſchichte mit den ſprachlichen Fächern von den Univerſitätslehrern und von den Studierenden, mit ganz ſeltenen Ausnahmen, als die Regel angeſehen wird. An eine Belaſtung der Studierenden mit Vorleſungen über engumſchriebene Spezialgebiete iſt bei dieſer Beſtimmung nicht gedacht worden. Dagegen kann es nur nützlich erſcheinen, wenn ſie Vorleſungen wählen, welche einen umfaſſenden und ſicheren Ueberblick über größere Gebiete ermöglichen. Hauptſächlich war dabei die Erwägung maßgebend, daß die geſchichtliche Bildung der Aſpiranten durch einen gut geordneten Schulunterricht hinreichend vorbereitet iſt, um dieſelben bei ruhigem Fortarbeiten zu einer klaren und ſicheren Ueberſicht und Kenntniß der wichtigſten Thatſachen aus der Geſchichte der Haupt⸗ kulturvölker alter und neuer Zeit, beſonders des deutſchen Volkes, zu befähigen und zu aufmerkſamer Lektüre größerer Geſchichtswerke zu veranlaſſen. Die Prüfung wird alſo weniger gedächtnißmäßiges Wiſſen feſtzuſtellen, als den allgemeinen Inhalt der geſchichtlichen Ereigniſſe, ihren pragmatiſchen und ethiſchen Zuſammenhang, überhaupt die Momente ins Auge zu faſſen haben, welche geeignet ſind, den Nachweis zu erbringen, daß der Aſpirant ſich geſchichtlichen Studien mit Nachdenken zugewandt hat.
Zu§ 15. 16. Franzöſiſche und engliſche Sprache. Die Prüfungsordnung legt in Beziehung auf die Erwerbung der Lehr⸗ befähigung für neuere Sprachen auf allen Stufen ein entſcheidendes Gewicht auf richtige, zu ſicherer Gewöhnung gebrachte Ausſprache, Kenntniß der Grammatikund Fertigkeit im mündlichen Gebrauche der Sprache. Dies entſpricht den Beſtrebungen der Unterrichts⸗Verwaltung, durch Einrichtung eines praktiſchen Seminars für die neueren Sprachen an der Landes⸗Univerſität und durch Verleihung von Stipendien an neu— ſprachliche Lehrer zum Zwecke der Ermöglichung eines Aufenthaltes im Auslande jene unentbehrlichen Erforderniſſe der neuſprachlichen Lehrer⸗ bildung thunlichſt zu fördern. Nun hat aber die Erfahrung bewieſen,


