Druckschrift 
Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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beſtändige Uebung zu erlangen iſt. Zugleich ſollte aber auch die Aufmerkſamkeit der Prüfungskommiſſion auf den nicht vereinzelt ſich zeigenden Mangel in der Ausbildung der Lehrer höherer Schulen auf dieſem Gebiete gelenkt werden.

Der Nachweis der Vertrautheit mit den Hauptwerken der vater⸗ ländiſchen klaſſiſchen Literatur iſt durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, welche, gleich der in Philoſophie und Pädagogik, einen Theil der allgemeinen Prüfung bildet(§ 32,3). Der Zweck derſelben kann nicht ſein, eine gelegentliche und werthloſe Einprägung von Gedächtnißſtoff feſtzuſtellen, ſondern ſie ſoll den Nachweis liefern, daß die Aſpiranten durch fortgeſetzte Beſchäftigung ſich mit den bedeutenderen Werken unſerer klaſſiſchen Literatur vertraut gemacht haben. Es iſt in dieſer Beziehung als ausreichend zu erachten, wenn die Aſpiranten darzuthun vermögen, daß ſie von Leſſing Minna von Barnhelm, Emilie Galotti, Nathan, von Goethe Götz, Werther, Egmont, Iphigenie, Taſſo, Hermann und Dorothea, Dichtung und Wahrheit, von Schiller die Räuber, Don Carlos, Wallenſtein, Maria Stuart, Jungfrau von Orleans, Braut von Meſſina, Tell, von Uhland Herzog Ernſt, ſowie von letztgenannten drei Dichtern eine Anzahl charakteriſtiſcher, epiſcher und lyriſcher Gedichte mit aufmerkſamer Theilnahme geleſen und ſich an dieſen Dichtungen den Entwickelungsgang der großen Dichter in den Hauptzügen klar gemacht haben. Wenn die unerläßliche Forderung der Didaktik, daß jede Lehrſtunde eine deutſche ſein müſſe, verwirklicht werden ſoll, ſo muß es wenigſtens allen Lehrern durch ihre eigene Bildung in der Mutterſprache möglich ſein, auf die Beherrſchung der Mutterſprache für den ſchriftlichen und mündlichen Gebrauch, auf das Intereſſe für die Meiſterwerke unſerer Literatur und auf die liebevolle Achtung vor denſelben hinzuwirken. Es iſt daher im Prüfungszeugniſſe eingehend feſtzuſtellen, wie groß das Maß von Können und Wiſſen der Aſpiranten auf den erwähnten Gebieten iſt.

Zu§ 9. Prüfungsfächer. Abweichend von der bisherigen Prüfungsordnung erſcheint die Geographie als ein ſelbſtſtändiges Fach und kann als zweites Hauptfach ſowohl mit einem der Fächer des mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Gebietes, als mit einem der ſprachlich⸗ geſchichtlichen Fächer verbunden werden. Bei der vorwiegend natur⸗ wiſſenſchaftlichen Richtung der heutigen geographiſchen Wiſſenſchaft liegt die regelmäßige Verbindung der Geographie mit den mathematiſch⸗ naturwiſſenſchaftlichen Fächern nahe. Es darf jedoch hierdurch nicht das Verhältniß herbeigeführt werden, daß die Aſpiranten der ſprachlich⸗ hiſtoriſchen Richtung ſich gegen geographiſche Studien ablehnend verhalten. Vielmehr werden dieſelben als ihre Pflicht zu betrachten haben, ſich ſo weit mit der Geographie bekannt zu machen, daß ſie mindeſtens durch eine Erweiterungsprüfung ſich auch die Lehrbefähigung für dieſelbe erwerben können, wodurch nicht nur die Verwendbarkeit in dem Unter⸗