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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Großherzogliche Prüfungskommiſſion für das höhere Lehramt zu Gießen.

I. Bemerkungen

zur Prüfungsordnung vom 12. Januar 1889,

erlaſſen von Großherzoglichem Miniſterium des Innern und der Juſtiz am 4. April 1889.

Zu§ 6. Gegenſtände der Prüfung. Nach Maßgabe des § 6 iſt in der allgemeinen Prüfung feſtzuſtellen, ob ein Kandidat durch ſein Studium der Philoſophie und Pädagogik und durch ſeine Beſchäftigung mit der deutſchen Sprache und Literatur den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu ſtellenden Forderungen entſpricht. Hierbei iſt die Anordnung des Nachweiſes, daß die Aſpiranten in den Schöpfungen der vaterländiſchen Klaſſiker nicht fremd und mit den Bedingungen des korrekten Gebrauchs ihrer Mutterſprache vertraut ſeien, gegenüber der bisherigen Prüfungsordnung eine Neuerung. Der letzteren Forderung, daß die künftigen Lehrer die Mutterſprache für den ſchriftlichen Gebrauch beherrſchen, wird durch die Bearbeitung der philoſophiſchen oder pädagogiſchen Aufgabe(§ 27,1,3) entſprochen, bei deren Beurtheilung daher auch ſtets die ſprachlich⸗formale Seite zu berückſichtigen iſt. Erhebliche Verſtöße gegen die orthographiſche, grammatiſche und ſtiliſtiſche Korrektheit begründen die Zurückweiſung, minder erhebliche geben wenigſtens Veranlaſſung, in der mündlichen Prüfung Rechenſchaft über die erforderliche Berichtigung und ihre Gründe zu verlangen. Aber nicht weniger wichtig iſt die Gewandtheit im mündlichen Gebrauch der Mutterſprache, welche ſich bei der mündlichen Prüfung leicht feſtſtellen läßt. Selbſtverſtändlich iſt bei Aufſtellung dieſer Forderung nicht daran gedacht worden, daß die Studierenden, um derſelben entſprechen zu können, in Vorleſungen oder durch Privatſtudium theo⸗ retiſche Kenntniſſe erwerben ſollen, da auf dieſem Wege die nothwendige Sicherheit im richtigen Gebrauche der Mutterſprache nicht gewonnen werden kann. Vielmehr ſollte durch dieſelbe den künftigen Lehrern Veranlaſſung gegeben werden, ſich in allen mündlichen und ſchriftlichen Darſtellungen während ihrer Studienzeit ſorgfältiger Korrektheit zu befleißigen, da dieſe, außer durch reichliche, gutgewählte und aufmerkſame Lektüre, nur durch