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zu einer Nachprüfung in dieſem Fache zugelaſſen werden. Beſteht der Kandidat auch in der Nach⸗ prüfung nicht, ſo hat er nach Ablauf von ſechs Monaten die Prüfung in dem betreffenden ganzen Prüfungsabſchnitt zu wiederholen. Daſſelbe gilt, wenn er ſich innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der für die Nachprüfung geſtellten Friſt zu letzterer nicht meldet. Hat der Examinand in mehr als einem Prüfungsfache die Zenſur„ungenügend“ erhalten, ſo hat eine Wiederholung des ganzen Prüfungs⸗ abſchnitts nach Ablauf von ſechs Monaten ſtattzufinden.
Bei der Hauptzenſur„ſchlecht“ iſt die Prüfung in dem ganzen Prüfungsabſchnitt, und zwar erſt nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines ganzen Prüfungsabſchnittes nicht innerhalb dreier Monate nach Ablauf der für die Wiederholung geſtellten Friſt, ſo ſind auch die früher etwa beſtan⸗ denen Prüfungsabſchnitte zu wiederholen.
Eine mehr als einmalige Wiederholung eines ganzen Prüfungsabſchnittes iſt nur mit Genehmigung
der zuſtändigen Zentralbehörde ſtatthaft.
§ 22.
Die ſchriftlichen Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle ſind nach jeder Prüfung der zuſtändigen
Zentralbehörde einzuſenden. §. 23. 6. Gebühren.
Die Gebühren für die Fachprüfung betragen ſechzig Mark. Hiervon entfallen auf Prüfungs⸗ gebühren für jeden der drei Prüfungsabſchnitte und auf Verwaltungskoſten je fünfzehn Mark.
Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, ſo werden ihm für diejenigen Abſchnitte, in denen er die Prüfung noch nicht begonnen hat, die Prüfungsgebühren mit je fünfzehn Mark erſtattet.
Eine Rückzahlung der auf Verwaltungskoſten entfallenden Gebühren findet nicht ſtatt.
Bei jeder Nachprüfung oder bei Wiederholung des dritten Prüfungsabſchnitts ſind je fünf Mark, bei Wiederholung des erſten oder zweiten Prüfungsabſchnitts je zehn Mark auf Verwaltungskoſten, außerdem bei jeder Wiederholung eines ganzen Prüfungsabſchnitts fünfzehn Mark Prüfungsgebühren zu entrichten.
§ 24. C. Schlußzenſur.
Die Schlußzenſur wird, nachdem die Prüfung in ſämmtlichen Abſchnitten beſtanden iſt, auf Grund der für die einzelnen Abſchnitte ertheilten Hauptzenſuren(§ 20) vom Vorſitzenden unter ſinngemäßer Anwendung der im§ 9 gegebenen Vorſchriften feſtgeſetzt.
§ 24 a.
Die Fachprüfung darf nur bei der Kommiſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden.
Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe(§ 13 Abſatz 2) ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rückgabe ſämmtliche Behörden(8§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückgegeben worden ſind. In die Urſchrift des Abgangszeugniſſes derjenigen Lehranſtalt(§ 12 b), welche der Kandidat zuletzt beſucht hat, iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.


