III. Schluß⸗ und Uebergangsbeſtimmungen.
§ 25.
Der Reichskanzler iſt ermächtigt, in Ausnahmefällen in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen 2 Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulaſſung zu den Prüfungen(§§ 5 und 12) 1 Dispenſation zu ertheilen.
§ 26.
Nach dem Schluß der Fachprüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre Approbirten von der die Approbation ausſtellenden Behörde dem Reichskanzler mitgetheilt. § 27.
Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. Oktober 1879 das Studium der Thierheilkunde begonnen haben, ſind zu den Prüfungen auch dann zuzulaſſen, wenn ſie nur das im§ 3. III. der Bekanntmachung vom 25. September 1869(Bundes⸗Geſetzbl. S. 635) bezeichnete
Maß wiſſenſchaftlicher Vorbildung beſitzen.
Von der Verpflichtung zur Ablegung der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung ſind diejenigen Kandidaten entbunden, welche bereits vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 27. März 1878 an einer 1 thierärztlichen Lehranſtalt inſkribirt waren, dieſelben ſind dagegen bei der Schlußprüfung auch in den Naturwiſſenſchaften zu prüfen.
§ 28. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf die zum Dienſte im Reichsheere beſtimmten Roßärzte mit nachfolgenden Vorbehalten Anwendung: a) die Militär⸗Eleven ſind von der Prüfung im Hufbeſchlage zu entbinden, falls ſie eine ſolche Prüfung an einer Militär⸗Roßarztſchule oder an einer andern thierärztlichen Lehranſtalt bereits beſtanden haben;— b) dieſelben ſind, falls ſie das Studium der Thierheilkunde vor dem 1. Oktober 1881 begonnen haben, zu den Prüfungen auch dann zuzulaſſen, wenn ſie nur das durch die früheren Vor⸗ ſchriften erforderte Maß wiſſenſchaftlicher Vorbildung beſitzen.
§ 29.
Alle über die Prüfung der Thierärzte ergangenen Vorſchriften ſind aufgehoben.
— I
Thierärztlicher Approbationsſchein. Nachdem Herr
————ä—
aus die thierärztliche Prüfung vor der Prüfungskommiſſion zu mit dem Prädikate beſtanden hat,
wird ihm hierdurch
die Approbation als Thierarzt im Gebiete des Deutſchen Reichs in Gemäßheit des§ 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich ertheilt.


