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Bekanntmachung, die Prüfung der Thierärzte betreffend / Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz
Entstehung
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In beiden Fällen hat der Kandidat ſofort eine Krankheitsgeſchichte in wiſſenſchaftlicher Form unter Klauſur auszuarbeiten.

Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erſt nach der ſchriftlichen Bearbeitung ſtatt.

Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat ſelbſt anzufertigen.

Ferner hat der Kandidat

3) drei Operationen, von denen ſich eine auf den praktiſchen Hufbeſchlag beziehen muß, zu demonſtriren und praktiſch auszuführen;

4) zwei ihm vorzulegende friſche oder getrocknete offizinelle Pflanzen oder Pflanzentheile zu demonſtriren, auch zwei ihm vorzulegende chemiſch⸗pharmazeutiſche Präparate nach Beſtand⸗ theilen, Darſtellung u. ſ. w. zu erklären. Außerdem hat der Kandidat in Gegenwart der Eraminatoren zwei ihm geſtellte Aufgaben zur Verſchreibung verſchiedener Arzneiformen ſchriftlich zu löſen und über die Wirkung und Anwendung einzelner Arzneimittel Auskunft zu geben.

Die Operationen(3), ſowie die zu demonſtrirenden pflanzlichen und chemiſch⸗pharmazeutiſchen Präparate(4) werden durch das Loos beſtimmt.

Die Prüfungskommiſſion für jedes Prüfungsfach(14) beſteht aus zwei Examinatoren.

§ 18.

Die Schlußprüfung(§ 14. III.) kann ſich auf alle thierärztlichen Fächer erſtrecken, ſoweit ſie nicht ſchon in den vorangegangenen Prüfungsabſchnitten ſpezieller Gegenſtand der Prüfung geweſen ſind.

Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden. Dieſelbe iſt unter dem Vorſitz des Direktors durch mindeſtens drei Examinatoren zu bewirken.

Jeder Examinator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandidaten eine Zeit von 10 15 Minuten zu verwenden.

§ 19.

Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein beſonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenſtände aufgenommen und von dem Vorſitzenden und den betheiligten Examinatoren vollzogen.

§ 20. 4. Feſtſtellung des Ergebniſſes.

Für jedes Prüfungsfach wird eine Zenſur und für jeden Prüfungsabſchnitt eine Hauptzenſur ertheilt.

Die Zenſur für jedes einzelne Prüfungsfach wird von demjenigen Mitgliede der Prüfungs⸗ kommiſſion, welches das betreffende Fach vertritt, ertheilt. Gehören zwei Vertreter eines Faches der betreffenden Prüfungskommiſſion an und ertheilt einer von ihnen die Zenſurungenügend oder ſchlecht, ſo entſcheidet ſeine Stimme; anderenfalls werden die Zahlenwerthe der beiden Einzelzenſuren zuſammen⸗ gezählt und die Summen durch zwei getheilt; etwa ſich ergebende Brüche bleiben unberückſichtigt. Für den dritten Prüfungsabſchnitt wird nur eine Hauptzenſur ertheilt; dieſelbe wird von dem Direktor und den betheiligten Examinatoren durch Stimmenmehrheit feſtgeſtellt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden.

Im Uebrigen erfolgt die Bezeichnung und Feſtſtellung der Zenſuren nach den in§ 9 gegebenen Vorſchriften.

§ 21. 5. Wiederholung.

Hat der Examinand in einem der Prüfungsabſchnitte(§ 14) die Hauptzenſurungenügend erhalten, ſo kann er, falls er nur in einem Fache nicht beſtanden hat, nach Ablauf von vier Wochen