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I. die anatomiſche, phyſiologiſche und pathologiſch⸗anatomiſche Prüfung;
II. die kliniſche Prüfung:
1) die mediziniſch⸗kliniſche, 2) die chirurgiſch⸗kliniſche, 3) die operative, 4) die pharmazeutiſche; III. die Schlußprüfung. § 15.
Die Prüfung in den einzelnen Prüfungsabſchnitten hat in unmittelbarer Aufeinanderfolge und bei ein und derſelben Prüfungsbehörde ſtattzufinden.
Aus beſonderen Gründen kann jedoch der Vorſitzende einem Kandidaten geſtatten, die Prüfung in den noch nicht begonnenen Abſchnitten bis zur nächſten Prüfungsperiode aufzuſchieben.
Zu einem folgenden Prüfungsabſchnitt darf nur derjenige Kandidat zugelaſſen werden, welcher den vorhergehenden beſtanden hat.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs⸗ abſchnitt zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abſchnitt die Zenſur„ungenügend“ erhalten hätte.
Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund verſäumt, ſo iſt er von dem Vorſitzenden bis zur nächſten Prüfungsperiode zurückzuſtellen.
§ 16.
In der anatomiſchen, phyſiologiſchen und pathologiſch⸗anatomiſchen Prüfung(§ 14. I.) hat der Kandidat:
1) eine der Körperhöhlen irgend eines Thieres im Beiſein der Examinatoren zu öffnen und deren Inhalt zu demonſtriren;
2) ein oſteologiſches und ein ſplanchnologiſches Präparat ex tempore zu beſchreiben und zu erläutern;
3) ein anatomiſches Präparat unter Klauſur oder Aufſicht anzufertigen und zu demonſtriren;
4) ein hiſtologiſches Präparat vor den Augen der Examinatoren anzufertigen und zu erklären;
5) eine phyſiologiſche Aufgabe ex tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln;
6) entweder die Sektion der Leiche eines kranken Thieres bezw. einer Körperhöhle auszuführen, oder ein pathologiſch⸗anatomiſches Präparat zu demonſtriren, und in beiden Fällen den Befund zu Protokoll zu diktiren; ferner ein pathologiſch⸗-anatomiſches Präparat für das Mikroſkop anzufertigen und zu demonſtriren.
Die anatomiſchen und phyſiologiſchen Aufgaben werden von den Kandidaten durch das Loos
gezogen. Die Kommiſſion für dieſen Abſchnitt beſteht aus drei Examinatoren.
§ 17.
In der kliniſchen Prüfung(§ 14. II.) hat der Kandidat: 1) ein ihm in der Regel auf drei Tage zu überweiſendes, an einer inneren Krankheit leidendes Thier zu unterſuchen und nach Feſtſtellung der Diagnoſe zu behandeln; 2) ein an einer chirurgiſchen Krankheit leidendes Thier zu unterſuchen und nach Feſtſtellung der Diagnoſe mindeſtens 3 Tage lang zu behandeln.


