§ 12. B. Fachprüfung. 1. Bedingungen der Zulaſſung.
Die Zulaſſung zur Fachprüfung iſt bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat
a) die naturwiſſenſchaftliche Prüfung beſtanden,
b) nach deren Ablegung mindeſtens drei Semeſter deutſche thierärztliche Lehranſtalten, im ganzen aber mindeſtens ſieben Semeſter thierärztliche oder andere höhere wiſſenſchaftliche deutſche Lehr⸗ anſtalten beſucht und auf denſelben das Studium der nachſtehend verzeichneten Fächer erledigt hat:
Anatomie der Hausthiere und Hiſtologie, nebſt anatomiſchen und hiſtologiſchen Uebungen, 4 Phyſiologie,
Botanik(Anatomie und Phyſiologie der Pflanzen, Ueberſicht der Syſteme, Uebungen
im Beſtimmen der Pflanzen),
Chemie, anorganiſche und organiſche mit Uebungen,
Phyſik,
Zoologie,
Allgemeine Pathologie und Therapie,
materia medica nebſt Toxikologie,
Pharmakologie und pharmazeutiſche Uebungen,
Pathologiſche Anatomie nebſt pathologiſch⸗anatomiſchen Demonſtrationen und Sektionen,
Spezielle Pathologie und Therapie,
Chirurgie,
7 Akiurgie nebſt Operationsübungen, Theorie des Hufbeſchlages nebſt praktiſchen Uebungen, Diätetik,
— Thierzuchtlehre nebſt Geſtütkunde, Geburtshülfe nebſt Uebungen am Phantom, Lehre vom Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitsthiere, Veterinärpolizei(mit Berückſichtigung der öffentlichen Geſundheitspflege) und Seuchenlehre, Gerichtliche Thierarzneikunde, Geſchichte der Thierheilkunde, Spitalklinik(als Praktikant), Ambulatoriſche Klinik. § 13. 2. Meldung. Die Termine für die Meldung zur Fachprüfung, ſowie für die Abhaltung der letzteren werden für jede thierärztliche Lehranſtalt durch die zuſtändige Zentralbehörde feſtgeſtellt. Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugniſſe über die Erfüllung der Bedingungen der Zulaſſung(§ 12 a und b) und eines kurzen Lebenslaufs bei dem Direktor zu erfolgen. Die Termine für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsabſchnitte(§ 14) beſtimmt der Direktor.
§ 14. 3. Prüfungsabſchnitte und Verfahren bei der Prüfung. Die Prüfung iſt öffentlich. Dieſelbe zerfällt in folgende Abſchnitte:


