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Bekanntmachung, die Prüfung der Thierärzte betreffend / Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz
Entstehung
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zeutiſchen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entſprechenden Fächer der natuwiſſenſchaft⸗ lichen Prüfung an den thierärztlichen Lehranſtalten anerkannt werden.

§ 9. 4. Peſtſtellung des Ergebniſſes.

Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer(§ 7) wird von dem be⸗ treffenden Examinator eine Zenſur ertheilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen ſind: ſehr gut(1) gut(2) genügend(3) ungenügend(4) ſchlecht(5).

Der Kandidat hat die Prüfung beſtanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindeſtens die Zenſurgenügend erhalten hat.

Als Schlußzenſur darfſehr gut nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungsfächerſehr gut und in allen übrigen Fächerngut,

die Schlußzenſurgut nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächergut oder wenigſtens in der Hälfte der Fächerſehr gut und in allen übrigen mindeſtensgenügend be⸗ ſtanden hat.

Die Schlußzenſurgenügend iſt zu ertheilen, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prü⸗ fungsfächer die Zenſurgenügend und in keinem Fache die Zenſurungenügend oderſchlecht erhielt.

Die Schlußzenſurungenügend wird ertheilt, wenn der Kandidat nicht in allen Prüfungsfächern mindeſtensgenügend beſtand.

Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächernungenügend, oder in mehr als einem Prüfungsfacheſchlecht, oder in einem Prüfungsfacheſchlecht und in einem anderenungenügend erhalten, ſo darf nur die Schlußzenſurſchlecht ertheilt werden.

Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung im Laufe der Prüfung zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er die Schlußzenſurſchlecht erhalten hätte.

§ 10. 5. Wiederholung.

Hat der Examinand die Schlußzenſurungenügend erhalten, ſo iſt ihm nach Ablauf von drei Monaten eine Nachprüfung in denjenigen Prüfungsfächern zu geſtatten, in welchen er nicht beſtanden hat. Beſteht der Examinand bei dieſer Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächernunge⸗ nügend oderſchlecht, ſo hat derſelbe, falls nicht nach dem Ergebniß der Nachprüfung die Schluß⸗ zenſurſchlecht ertheilt werden muß, nach Ablauf von ſechs Monaten die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämmtlichen Prüfungsfächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der Kandidat ſich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wiederholungsfriſt zur Nachprüfung nicht meldet.

Bei der Schlußzenſurſchlecht iſt die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämmtlichen Prüfungs⸗ fächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.

Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung iſt nur mit ausdrücklicher Genehmi⸗ gung der zuſtändigen Zentralbehörde ſtatthaft.

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6. Gebühren. Die Gebühren für die naturwiſſenſchaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wieder⸗ holung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark.

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