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zeutiſchen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entſprechenden Fächer der natuwiſſenſchaft⸗ lichen Prüfung an den thierärztlichen Lehranſtalten anerkannt werden.
§ 9. 4. Peſtſtellung des Ergebniſſes.
Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer(§ 7) wird von dem be⸗ treffenden Examinator eine Zenſur ertheilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen ſind: ſehr gut(1) — gut(2)— genügend(3)— ungenügend(4)— ſchlecht(5).
Der Kandidat hat die Prüfung beſtanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindeſtens die Zenſur„genügend“ erhalten hat.
Als Schlußzenſur darf„ſehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungsfächer„ſehr gut“ und in allen übrigen Fächern„gut“,
die Schlußzenſur„gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer„gut“ oder wenigſtens in der Hälfte der Fächer„ſehr gut“ und in allen übrigen mindeſtens„genügend“ be⸗ ſtanden hat.
Die Schlußzenſur„genügend“ iſt zu ertheilen, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prü⸗ fungsfächer die Zenſur„genügend“ und in keinem Fache die Zenſur„ungenügend“ oder„ſchlecht“ erhielt.
Die Schlußzenſur„ungenügend“ wird ertheilt, wenn der Kandidat nicht in allen Prüfungsfächern mindeſtens„genügend“ beſtand.
Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern„ungenügend“, oder in mehr als einem Prüfungsfache„ſchlecht“, oder in einem Prüfungsfache„ſchlecht“ und in einem anderen„ungenügend“ erhalten, ſo darf nur die Schlußzenſur„ſchlecht“ ertheilt werden.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entſchuldigung im Laufe der Prüfung zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er die Schlußzenſur„ſchlecht“ erhalten hätte.
§ 10. 5. Wiederholung.
Hat der Examinand die Schlußzenſur„ungenügend“ erhalten, ſo iſt ihm nach Ablauf von drei Monaten eine Nachprüfung in denjenigen Prüfungsfächern zu geſtatten, in welchen er nicht beſtanden hat. Beſteht der Examinand bei dieſer Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächern„unge⸗ nügend“ oder„ſchlecht“, ſo hat derſelbe, falls nicht nach dem Ergebniß der Nachprüfung die Schluß⸗ zenſur„ſchlecht“ ertheilt werden muß, nach Ablauf von ſechs Monaten die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämmtlichen Prüfungsfächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der Kandidat ſich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wiederholungsfriſt zur Nachprüfung nicht meldet.
Bei der Schlußzenſur„ſchlecht“ iſt die naturwiſſenſchaftliche Prüfung in ſämmtlichen Prüfungs⸗ fächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung iſt nur mit ausdrücklicher Genehmi⸗ gung der zuſtändigen Zentralbehörde ſtatthaft.
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6. Gebühren. Die Gebühren für die naturwiſſenſchaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wieder⸗ holung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark.
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