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Bekanntmachung, die Prüfung der Thierärzte betreffend / Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz
Entstehung
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3 *£ Hinzutritt derjenigen Perſonen, welche von der zuſtändigen Zentralbehörde etwa noch beigeordnet werden. Die Zuſammenſetzung der Kommiſſionen für die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern ge⸗ ſchieht nach Maßgabe der Anordnungen der zuſtändigen Zentralbehörde. Die obere Leitung der geſammten Prüfungsverhandlungen liegt dem Direktor der Anſtalt ob.

§ 5. A. Naturwiſſenſchaftliche Prüfung. 1. Bedingungen der Zulaſſung. Die Zulaſſung zur naturwiſſenſchaftlichen Prüfung iſt bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat

a. die erforderliche wiſſenſchaftliche Vorbildung beſitzt. Derſelbe iſt zu führen durch das Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnaſiums oder Realgymnaſiums, oder einer durch die zuſtändige Zentralbehörde als gleichſtehend anerkannten höheren Lehranſtalt; b. nach erlangter wiſſenſchaftlicher Vorbildung mindeſtens drei Semeſter hindurch thierärztliche

oder andere höhere wiſſenſchaftliche deutſche Lehranſtalten beſucht hat.

§ 6. 2. Meldung. Die Termine für die Meldung zur naturwiſſenſchaftlichen Prüfung, ſowie für die Abhaltung der letzteren werden für jede thierärztliche Lehranſtalt durch den Direktor feſtgeſtellt. Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugniſſe über die Erfüllung der Bedingungen der Zulaſſung(§ 5a und b) bei dem Direktor zu erfolgen.

S. 7. 3. Prüfungsfächer und Verfahren bei der Prüfung.

Die Fächer, auf welche ſich die Prüfung zu erſtrecken hat, ſind:

Anatomie der Hausthiere mit Einſchluß der Hiſtologie, Phyſiologie, Botanik, Chemie, Phyſik, Zoologie. 1

Die Prüfung iſt mündlich und öffentlich; dieſelbe hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Kandidat die für das Studium der thierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntniſſe in den genannten natur⸗ wiſſenſchaftlichen Disziplinen beſitzt.

Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden.

Die Prüfungskommiſſion beſteht aus dem Direktor der thierärztlichen Lehranſtalt als Vorſitzenden und mindeſtens drei Mitgliedern.

Die Prüfung wird von den Fachexaminatoren unter Anweſenheit des Vorſitzenden abgehalten. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollſtändiges Protokoll für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von der Kommiſſion vollzogen.

Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund verſäumt, ſo iſt er von dem Vorſitzenden bis zur nächſten Prüfungsperiode zurückzuſtellen.

§ 8. Die Prüfung in der Chemie und Phyſik in der ärztlichen Vorprüfung oder in der pharma⸗

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