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Bekanntmachung, die Prüfung der Thierärzte betreffend / Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz
Entstehung
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Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Thierärzte vom 13. Juli 1889.

Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich hat der Bundesrath zu den Vorſchriften über die Prüfung der Thierärzte(Bekanntmachung vom 27. März 1878, Central⸗Blatt S. 160) mehrfache Abänderungen und Ergänzungen beſchloſſen. Der Wort⸗ laut der Vorſchriften, wie er ſich hiernach geſtaltet hat, wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachfolgenden Vorſchriften am 1. Oktober d. J. in Kraft treten.

Berlin, den 13. Juli 1889. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.

Vorſchriften

über die Prüfung der Thierärzte.

I. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 8 1. Zur Ertheilung der Approbation als Thierarzt für das Reichsgebiet ſind nur die Zentral⸗ behörden derjenigen Bundesſtaaten befugt, welche eine oder mehrere thierärztliche Lehranſtalten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien von Preußen, Bayern, Königreich Sachſen, Württemberg

und Heſſen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt.

II. Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung.

§ 2

Die Approbation als Thierarzt darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die thierärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden haben. Die Prüfung beſteht in der naturwiſſenſchaftlichen Prüfung(§§ 5 bis 11) und in der thier⸗ ärztlichen Fachprüfung(§§ 12 bis 23). §8 4. Die Ablegung der Prüfung hat bei einer deutſchen thierärztlichen Lehranſtalt zu erfolgen. Die Prüfungsbehörde beſteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der Anſtalt unter