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Ordnung der ärztlichen Vorprüfung : nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883, mit Aenderung vom 17. Januar 1888 / Universität Gießen, Kommission für die ärztliche Vorprüfung
Entstehung
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Farbkarte 13

Kommission für die ärztliche Vorprüfung.

ärztlichen Vorprüfung.

des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883. ung vom 17. Januar 1888.

ung kann nur vor der Prüfungskommission s Deutschen Reiches abgelegt werden, e immatrikuliert ist. Ausnahmen hiervon hskanzler in Uebereinstimmung mit der e gestattet werden.

sion besteht aus dem Dekan der medi- rsitzendem und aus Universitätslehrern astand der Prüfung sind(§ 5 Abs. 1). er Behörde(§ 1 der Bekanntmachung, ifung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung t berufen.

die Prüfung, ordnet bei vorübergehender des dessen Stellvertretung an und achtet gen der Prüfungsordnung genau befolgt

zudienhalbjahre so viele Prüfungen statt, n sämmtliche eingegangene Gesuche zu he später als vierzehn Tage vor dem orlesungen eingehen, haben keinen An- ung in dem laufenden Halbjahre. Der fkungstermin fest und ladet die Mitglieder

rmine dürfen nicht mehr als vier Kan-

assung zur Prüfung sind an den Vor

ist bedingt: von einem humanistischen Gym-