Farbkarte 13
Kommission für die ärztliche Vorprüfung.
ärztlichen Vorprüfung.
„ des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883. ung vom 17. Januar 1888.
ung kann nur vor der Prüfungskommission s Deutschen Reiches abgelegt werden, e immatrikuliert ist. Ausnahmen hiervon hskanzler in Uebereinstimmung mit der e gestattet werden.
sion besteht aus dem Dekan der medi- rsitzendem und aus Universitätslehrern astand der Prüfung sind(§ 5 Abs. 1). er Behörde(§ 1 der Bekanntmachung, ifung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung t berufen.
die Prüfung, ordnet bei vorübergehender des dessen Stellvertretung an und achtet gen der Prüfungsordnung genau befolgt
zudienhalbjahre so viele Prüfungen statt, n sämmtliche eingegangene Gesuche zu he später als vierzehn Tage vor dem orlesungen eingehen, haben keinen An- ung in dem laufenden Halbjahre. Der fkungstermin fest und ladet die Mitglieder
rmine dürfen nicht mehr als vier Kan-
assung zur Prüfung sind an den Vor—
ist bedingt: von einem humanistischen Gym-


