Universität Kommission für die ärztliche Giessen. Vorprüfung.
Ordnung der ärztlichen Vorprüfung.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883. Mit Aenderung vom 17. Januar 1888.
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität des Deutschen Reiches abgelegt, werden, bei welcher der Studierende immatrikuliert ist. Ausnahmen hiervon können nur von dem Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde gestattet werden.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Dekan der medi- zinischen Fakultät als Vorsitzendem und aus Universitätslehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind(§ 5 Abs. 1). Sie wird jährlich von der Behörde(§ 1 der Bekanntmachung
betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung der medizinischen Fakultät berufen.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, oFdnet bei vorübergebender Behinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung an und achtet
darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden.
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um sämmtliche eingegangene Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor dem gesetzlichen Schluss der Vorlesungen eingehen, haben keinen An- spruch auf Berücksichtigung in dem laufenden Halbjahre. Der Vorsitzende setzt den Prüfungstermin fest und ladet die Mitglieder zu demselben.
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kan- didaten zugelassen werden.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vor- sitzenden zu richten.
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt:
a) durch das Zeugniss der Reife von einem humanistischen Gym- nasium des Deutschen Reichs;
§ 2.


