tei
5
den früher beſtandenen Abſchnitten zu wiederholen. Eine Ausnahme kann nur aus beſonderen Grün⸗ den geſtattet werden. Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabſchnitts findet in Gegenwart des Vorſitzenden ſtatt. Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht beſteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelaſſen. Ausnahmen hiervon können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden.
§ 9.
Hat der Kandidat ſämmtliche Prüfungsabſchnitte beſtanden, ſo wird die Geſammtzenſur in der Weiſe ermittelt, daß die Zahlenwerthe der Einzelzenſuren addirt und durch vier dividirt werden. Ergeben ſich bei der Theilung Brüche, ſo werden dieſelben, wenn ſie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben ſie unberückſichtigt.
Der Vorſitzende überreicht die Prüfungsakten nach Feſtſtellung der Zenſur der Behörde(§ 1) zur Ertheilung der Approbation.
§ 10.
Wer ſich nicht rechtzeitig perſönlich bei dem Vorſitzenden meldet, oder die Termine ohne hin⸗ reichende Entſchuldigung verſäumt, kann von dem Vorſitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode(§ 3 Abſatz 3) zurückgeſtellt werden.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichenden Grund von einem bereits begonnenen Prüfungzabſchnitt zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abſchnitt die Zenſur „ſchlecht“ erhalten hätte.
§ 11.
Die Prüfung darf nur bei der Komniſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden.
Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rückgabe ſämmtliche Behörden(§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückge— geben worden ſind. In die Urſchrift des letzten Univerſitäts⸗Abgangszeugniſſes iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.
§ 12.
Approbirte Aerzte, welche die Approbation als Zahnarzt zu erlangen wünſchen, ſind der im § 4 Nr. 1 und 3 erwähnten Nachweiſe überhoben und brauchen nur den erſten, dritten und vierten Prüfungsabſchnitt abzulegen.
§ 13.
Die Gebühren für die geſammte Prüfung betragen ſiebenzig Mark, nämlich zehn Mark für Ab⸗ ſchnitt I, fünf Mark für jeden Theil des Abſchnitts II, 7,50 Mark für jeden Theil des Abſchnitts III, zwanzig Mark für Abſchnitt IV und zehn Mark für ſächliche Ausgaben und Verwaltungskoſten.
Bei Wiederholungen kommen, außer den anzuſetzenden Gebühren, für jeden zu wiederholenden Abſchnitt drei Mark, für jeden zu wiederholenden Theil der Abſchnitte II und III eine Mark für ſächliche Ausgaben und Verwaltungskoſten zur nochmaligen Erhebung.
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgeſtellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabſchnitte ganz, die ſächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück.


