§ 14.
Am Schluß jeder Prüfungsperiode(§ 3 Abſatz 3) werden Verzeichniſſe der in derfelben Appro birten mit den Prüfungsakten von den zuſtändigen Zentralbehörden dem Reichskanzler eingereicht Di Akten werden den Behörden zurückgeſendet.
§ 15.
Ueber Zulaſſung der im§ 8 Abſatz 3 und Abſatz 5 und im§ 11 Abſatz 1 vorgeſehenen Aus⸗ nahmen, ſowie über die Dispenſation von den im§ 4 erwähnten Zulaſſungsbedingungen entſcheidet der Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Landes⸗Zentralbehörde(§ 1).
§ 16. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. November 1889 in Kraft.
Formular.
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Nachdem Herr
aus 1 am
die zahnärztliche Prüfung vor der Prüfungskommiſſion zu—
mit dem Prädikat„“ beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbattun als Zahnarzt mit der Geltung vom ezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutſchen Deich⸗ ge⸗ mäß§ 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich ertheilt.
(Siegel und Unterſchrift der approbirenden Behörde.)
Ayprobation für als Zahnarzt.
Berlin, den 5. Juli 1889. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.


