IV. Im vierten Abſchnitt iſt der Kandidat in Gegenwart des Vorſitzenden von wenigſtens drei Examinatoren, unter welchen ſich ein praktiſcher Zahnarzt befinden muß, über die Anatomie, Phyſio⸗ logie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derſelben und des Zahnfleiſches, über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien und über die Indikationen zur Anwendung der ver⸗ ſchiedenen Zahnoperationen mündlich zu prüfen. Die Prüfung in dieſem Abſchnitt iſt öffentlich.
§ 6.
Die Aufgaben und die Kranken ſind dem Kandidaten für jeden Abſchnitt erſt bei Beginn des⸗ ſelben zu überweiſen. Zwiſchen den einzelnen Prüfungsabſchnitton darf in der Regel nur ein Zeit⸗ raum von acht Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabſchnitts ſind die Examinatoren verpflichtet, dem Vorſitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzuſenden.
Wer in einem der erſten drei Abſchnitte nicht vollſtändig beſteht, hat, ſoweit es die Umſtände geſtatten, die Wahl, ob er ſich der Prüfung in einem der anderen Abſchnitte ſogleich oder erſt nach Wiederholung des nicht beſtandenen unterziehen will.
Zur Prüfung im vierten Abſchnitt wird nur zugelaſſen, wer die Prüfungen in den erſten drei Abſchnitten beſtanden hat.
§ 7.
Ueber den Ausfall der Prüfung wird für jeden Abſchnitt eine beſondere Zenſur unter aus⸗ ſchließlicher Anwendung der Prädikate ſehr gut(1), gut(2), genügend(3), ungenügend(4), ſchlecht (5) ertheilt.
Im zweiten Abſchnitt wird für jede Arbeit von dem betreffenden Fach⸗Examinator eine Zenſur ertheilt. Jeder einzelne Theil gilt nur dann als beſtanden, wenn beide Arbeiten mindeſtens die Zenſur„genügend“ erhalten haben. Aus den ſechs Zenſuren der Arbeiten wird die Zenſur für den ganzen Abſchnitt nach der im§ 9 enthaltenen Regel ermittelt.
Im dritten Abſchnitt wird für jeden Theil eine Zenſur ertheilt und die Abſchnittszenſur in der Weiſe ermittelt, daß die Zahlenwerthe der Theilzenſuren zuſammengezählt werden und das Ergebniß durch zwei getheilt wird. Ein etwa ſich ergebender Bruch bleibt unberückſichtigt.
Für den vierten Abſchnitt erfolgt die Ertheilung der Zenſur auf Grund des Geſammtergebniſſes der Abſchnittsprüfung durch Mehrheitsbeſchluß der an der letzteren betheiligten Kommiſſionsmitglieder, einſchließlich des Vorſitzenden. Im Falle von Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vor⸗ ſitzenden. Spricht ſich auch nur eines der Kommiſſionsmitglieder für Ertheilung der Zenſur„ſchlecht“ oder ſprechen ſich zwei oder mehrere derſelben für Ertheilung der Zenſur„ungenügend“ aus, ſo darf eine beſſere Zenſur als„ungenügend“ nicht ertheilt werden.
§ 8.
Iſt ein Prüfungsabſchnitt oder ein Theil des zweiten oder dritten Prüfungsabſchnitts„unge⸗ nügend“ oder„ſchlecht“ beſtanden, ſo muß er wiederholt werden, und zwar bei ganzen Abſchnitten, wenn die Zenſur„ungenügend“ ertheilt war, nicht vor Ablauf von drei, wenn die Zenſur„ſchlecht“ ertheilt war, nicht vor Ablauf von ſechs Monaten, bei den einzelnen Theilen des zweiten und dritten Abſchnitts nicht vor Ablauf von ſechs beziehungsweiſe acht Wochen.
Die Friſt für die Wiederholung wird von dem Vorſitzenden feſtgeſetzt und dem Kandidaten mitgetheilt.
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung nicht binnen Jahresfriſt, ſo iſt die Prüfung auch in
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