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Bekanntmachung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend / Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz, in Vertretung: Jaup
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iſt nachzuweiſen entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer beſonderen Prüfungskommiſſion bei einer der genannten Unterrichtsanſtalten; 2) mindeſtens einjähriger praktiſcher Thätigkeit bei einer zahnärztlichen höheren Lehranſtalt oder einem approbirten Zahnarzt; 3) eines zahnärztlichen Studiums von mindeſtens vier Halbjahren auf Univerſitäten des Deut⸗ ſchen Reichs. Der Meldung zur Prüfung ſind die Nachweiſe über die Erfüllung der vorſtehenden Bedingungen in Urſchrift, ſowie ein kurzer Lebenslauf beizufügen. Mit der Zulaſſungsverfügung iſt dem Kandidaten ein Abdruck der gegenwärtigen Vorſchriften zuzuſtellen. Der Kandidat hat ſich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulaſſungsverfügung unter Vor⸗ zeigung derſelben, ſowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§ 13) bei dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ohne beſondere Aufforderung perſönlich zu melden.

§8 5.

Die Prüfung zerfällt in vier Abſchnitte.

I. Im erſten Abſchnitt hat der Kandidat vor dem chirurgiſchen Mitgliede der Prüfungskommiſſion einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleiſches, des harten Gaumens u. ſ. w., zu unterſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Falles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demſelben Tage über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Unterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt.

II. Der zweite Abſchnitt zerfällt in drei Theile: 1) Anatomie und Phyſiologie, 2) allgemeine Pathologie, Therapie und Heilmittellehre, einſchließlich der Toxikologie, 3) ſpezielle chirurgiſch⸗zahnärztliche Pathologie und Therapie. In jedem Theile hat der Kandidat unter ſpezieller Aufſicht eines Mitgliedes der Prüfungskommiſſion zwei Fragen ſchriftlich unter Klauſur und ohne Benutzung von Hülfsmitteln zu beantworten. Die Fragen werden durch das Loos beſtimmt. Zu dieſem Zweck hat die Kommiſſion Aufgabenſammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer möglichſt vollſtändig umfaſſen, anzulegen und alljährlich vor dem Beginn der Prüfungen(§ 3 Abſatz 3) zu revidiren. III. Im dritten Abſchnitt, welcher in zwei Theile zerfällt, hat der Kandidat in Gegenwart eines Examinators 1) ſeine praktiſchen Kenntniſſe in der Anwendung der verſchiedenen Zahninſtrumente, ſowie in der Ausführung von Zahnoperationen an einem Lebenden nachzuweiſen und dabei mindeſtens zwei Füllungen darunter eine Goldfüllung, zwei Ausziehungen und eine Reinigung der Zähne auszuführen, 2) ſeine praktiſchen Kenntniſſe in der Ausführung von Erſatzſtücken oder Regulirapparaten nachzuweiſen und dabei mindeſtens ein Erſatzſtück mit künſtlichen Zähnen oder einen Re⸗ gulirapparat für den Mund eines Lebenden anzufertigen. Die Wahl des Materials bleibt dem Examinator überlaſſen. Die Prüfung im dritten Abſchnitt iſt von dem praktiſchen Zahnarzt abzuhalten. Wenn einer Prüfungskommiſſion mehrere praktiſche Zahn⸗ ärzte beigegeben ſind, ſo kann der Vorſitzende für jeden Theil des dritten Abſchnitts einen beſonderen Examinator beſtellen.

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