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Bekanntmachung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend / Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz, in Vertretung: Jaup
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Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte.

Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich hat der

Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: 4 . in Ur

Vorſchriften n

über die Prüfung der Zahnärzte. unie

8 1. zeigung

der Ir

Zur Ertheilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet ſind befugt: 1) die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des König⸗ reichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin und in 13 Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen und der ſächſiſchen Herzog⸗ einen

thümer; harten 2) das Miniſterium für Elſaß⸗Lothringen. den H Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt. aufzun xelche

§ 2.

Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher nach Maßgabe der nachfolgenden Vorſchriften die zahnärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden hat.

§ 3. V In je

Die zahnärztliche Prüfung iſt vor den für die Prüfung der Aerzte gebildeten Kommiſſionen wei

(§ 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883, Central⸗Blatt für Frage das Deutſche Reich S. 191) abzulegen, denen für dieſen Zweck mindeſtens ein praktiſcher Zahnarzt nic ſegin

beizuordnen iſt.

Der Vorſitzende leitet die Prüfung, iſt berechtigt, derſelben in allen Abſchnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die Beſtimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorüber⸗ Eran gehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schluß jeder Prüfungsperiode der vorgeſetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommiſſion und legt Rechnung über die Gebühren.

Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer⸗, die andere im Winterhalb⸗ jahre ſtatt. Die Anträge auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der zuſtändigen Behörde(§ 1) bis zum 1. April beziehungsweiſe 1. November einzureichen. Verſpätete Meldungen können nur aus beſonderen Gründen berückſichtigt werden.

Die § 4. von Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt durch den Nachweis: ürzte

1) der Reife für die Prima eines deutſchen Gymnaſiums oder Realgymnaſiums. Die Reife Epn