Prüfungs⸗Ordnung für die juriſtiſche Fakultätsprüfung
vom 21. Februar 1890.
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Die juriſtiſchen Prüfungen an der Landes-Univerſität finden am
Anfange eines jeden Semeſters ſtatt. § 2.
Die juriſtiſche Prüfungs⸗Kommiſſion beſteht unter dem Vorſitze des Dekans der juriſtiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dieſer Fakultät und dem ordentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften.
8 3.
Zur Prüfung werden alle Angehörigen des deutſchen Reiches zugelaſſen, welche:
1. die Reifeprüfung an einem Gymnaſium des deutſchen Reichs beſtanden haben,
wenigſtens ſechs Semeſter an Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudiert haben,
3. ſittlich unbeſcholten ſind.
Sine Dispenſation von der unter angegebenen Bedingung kann von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern erteilt werden.
Sine Anrechnung des militäriſchen Dienſtjahres auf die Studienzeit findet nicht ſtatt.
§ 4.
Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während der am Schluſſe eines jeden Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in der Darmſtädter Zeitung zu veröffentlichenden Anmeldefriſt bei dem Dekane der juriſtiſchen Fakultät einzureichen.
In dem Geſuche hat der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter welcher ihn Mitteilungen erreichen können.


