Druckschrift 
Ordnung für die juristische Fakultätsprüfung vom 7. Juli 1891 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen, Juristische Fakultät]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Ordnung

für die juriſtiſche Fakultätsprüfung

vom 7. Juli 1891.

1. Die juriſtiſchen Prüfungen an der Landes⸗Univerſität finden am Anfange eines jeden Semeſters ſtatt.

2. Die juriſtiſche Prüfungs⸗Kommiſſion beſteht unter dem Vorſitze des Dekans der juriſtiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dieſer Fakultät und dem ordentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften.

3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutſchen Reiches zugelaſſen, welche

1. die Reifeprüfung an einem Gymnaſium des deutſchen Reichs beſtanden haben,

2. wenigſtens ſechs Semeſter an Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudirt haben,

3. ſittlich unbeſcholten ſind.

Eine Dispenſation von der unter 1 angegebenen Bedingung kann von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz erteilt werden.

4. Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während der am Schluſſe eines jeden Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in der Darmſtädter Zeitung zu ver⸗ öffentlichenden Anmeldefriſt bei dem Dekane der juriſtiſchen Fakultät ein⸗ zureichen.

In dem Geſuche hat der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter welcher ihn Mitteilungen erreichen können.

5. Dem Geſuche ſind beizulegen:

1. das Reifezeugniß(§ 3 Ziff. 1),

2. die Abgangszeugniſſe ſämmtlicher Univerſitäten, bei welchen der Geſuchſteller immatriculirt war. War derſelbe das letzte Semeſter vor ſeiner Anmeldung an der Landes⸗Univerſität immatriculirt, ſo kann er das Abgangszeugniß von derſelben