Farbkarte 13
der Krankenkasse
de der Universität Giessen.
in 25. September 1894.
Kasse ist, erkrankten Studierenden ärztliche zu Theil werden zu lassen.
Kasse ist jeder Studierende der Universität adschaft beginnt für neu hinzukommende ahlung des Semestralbeitrags. Sie erlischt Bürgerrecht.
recke einer an der Landes-Universität ab- natrikulieren lässt, kann sich die Mitglied-
dass er bei Entgegennahme der Exmatrikel zahlt. Dieser gilt für das laufende Semester, für noch rückständig ist, andernfalls für
eines exmatrikulierten Mitglieds erlischt: ener Prüfung,
der dritten Woche nach Beginn desjenigen ir welches kein neuer Semestralbeitrag ge- 1 ist.
albeitrag beläuft sich auf 2 Mk. Der mit
ſetrauten Kommission(§ 11) steht das Recht fnisses den Beitrag auf 3 Mk. zu erhöhen. ürfen der Genehmigung des Engeren Senats. wird vor Ablauf der Immatrikulationsfrist Legitimationskarte oder einer besonderen Eine Stundung ist ausgeschlossen.
ent die rechtzeitige Zahlung, so hat er den entrichten. Eine Erhöhung findet jedoch §5 der Vorschriften über das akademische unuar 1879 eine nachträgliche Anmeldung Lenommen wird. Auch kann in anderen atschuldigung auf Beschluss der mit Leitung a Kommission(§ 11) von Erhöhung des den.
verlangt, muss nachweisen, dass er den -se für dasjenige Semester gezahlt hat, in


