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Statut der Krankenkasse für Studierende der Universität Gießen vom 25. September 1894
Entstehung
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Statut der Krankenkasse

für Studierende der Universität Giessen.

Vom 25. September 1894.

§ 1. Zweck der Kasse ist, erkrankten Studierenden ärztliche Behandlung und Pflege zu Theil werden zu lassen.

§ 2. Mitglied der Kasse ist jeder Studierende der Universität Giessen. Die Mitgliedschaft beginnt für neu hinzukommende Studierende mit der Zahlung des Semestralbeitrags. Sie erlischt mit dem akademischen Bürgerrecht.

Wer sich zum Zwecke einer an der Landes-Universität ab- zulegenden Prüfung exmatrikulieren lässt, kann sich die Mitglied- schaft dadurch erhalten, dass er bei Entgegennahme der Exmatrikel einen Semestralbeitrag zahlt. Dieser gilt für das laufende Semester, sofern der Beitrag hierfür noch rückständig ist, andernfalls für das folgende Semester.

Die Mitgliedschaft eines exmatrikulierten Mitglieds erlischt:

a.) mit bestandener Prüfung,.

b.) mit Ablauf der dritten Woche nach Beginn desjenigen Semesters, für welches kein neuer Semestralbeitrag ge- zahlt worden ist.

§ 3. Der Semestralbeitrag beläuft sich auf 2 Mk. Der mit Leitung der Geschäfte betrauten Kommission(§ 11) steht das Recht zu, im Falle des Bedürfnisses den Beitrag auf 3 Mk. zu erhöhen. Weitere Erhöhungen bedürfen der Genehmigung des Engeren Senats.

§ 4. Der Beitrag wird vor Ablauf der Immatrikulationsfrist gegen Aushändigung der Legitimationskarte oder einer besonderen Mitgliedskarte gezahlt. Eine Stundung ist ausgeschlossen.

Versäumt ein Student die rechtzeitige Zahlung, so hat er den doppelten Beitrag zu entrichten. Eine Erhöhung findet jedoch nicht statt, wenn gemäss§ 5 der Vorschriften über das akademische Bürgerrecht vom 20. Januar 1879 eine nachträgliche Anmeldung zur Immatrikulation angenommen wird. Auch kann in anderen Fällen bei genügender Entschuldigung auf Beschluss der mit Leitung der Geschäfte betrauten Kommission(§ 11) von Erhöhung des Beitrags abgesehen werden.

§ 5. Wer Urlaub verlangt, muss nachweisen, dass er den Beitrag zur Krankenkasse für dasjenige Semester gezahlt hat, in welches der Urlaub fällt.