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Bedingungen, nach welchen Bau-Arbeiten der Stadt Gießen versteigert, oder verakkordirt, und alsdann ausgeführt werden
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Bedingungen,

nach welchen Bau⸗Arbeiten der Stadt Gieſen verſteigert, oder verakkordirt,

und alsdann ausgefuͤhrt werden.

JI. Allgemeine Bedingungen, welche fuͤr alle Uebernehmer ohne Unterſchied gelten.

1) E⸗ geſchieht die Verſteigerung der Maurer⸗, Steinhauer, Zimmermanns⸗, Dachdecker⸗, Schreiner⸗, Schloſſer⸗, Glaſer⸗ und Weißbinder⸗Arbeit an den Wenigſtfordernden auf zweierlei Art: einmal, daß die Arbeiten eines jeden Handwerks einzeln, dann, daß die Arbeiten aller Handwerke zuſammen genommen, ausgeboten werden.

2) Die Ratification bleibt in der Art vorbehalten, daß ſolche nach Gutbefinden für ſämmtliche Arbeiten im Ganzen oder für einzelne ertheilt, oder verſagt werden kann. Die Erklärung über die Ratification wird innerhalb Tagen erfolgen.

3) Nachgebote werden vor ertheilter oder verſagter Ratification nicht angenommen; dagegen bleibt jeder Bietende, wenn er auch nicht der Wenigſtfordernde iſt, an ſein zuletzt gethanes Gebot, zur freien Dispoſition des Stadtvorſtandes bis nach erfolgter Ratification gebunden.

4) Im Fall der Ueberlaſſung ſämmtlicher Arbeiten im Ganzen, muß der Uebernehmer nicht nur für die in ſein eigenes Fach einſchlagenden, ſondern auch für alle anderweit übernommene einzelne Arbeiten auf eigne Gefahr und Verantwortlichkeit haften: jedoch darf derſelbe zu dieſem Bauweſen nur zuverläſſige und tüchtige Meiſter beiziehen.

5) Im Fall der andern Vergebungsart haben einzelne Uebernehmer unter gleicher Verant⸗ wortlichkeit für akkordmäßige und tüchtige Ausführung der übernommenen Arbeiten zu haften.

6) Jeder Uebernehmer, ſey es im Ganzen oder Einzelnen, hat des Steigſchillingbetrags als Caution binnen nach erfolgter Ratification, entweder baar zu ſtellen, oder auf andere, von der Bürgermeiſterei etwa annehmbar gefunden werdende, Art zu leiſten. Im Fall dieſe Caution in der angeführten Zeit nicht geſtellt wird, bleibt der Bürgermeiſterei jede gerichtliche Maaßregel und anderweite Vergebung der Arbeit in der Art vorbrhaltene daß jeder Steigerer dasjenige, was etwa alsdann mehr als die Steigſchillingſumme bezahlt werden müßte, der Stadtkaſſe unweigerlich erſetzen muß.

7) Nach gänzlich beendigter Arbeit werden, wenn ſolche von der. Bürgermeiſterei oder dem 34 erßer ftanen Sachverſtändigen oder requirirten techniſchen Vehurde gehörig geprüft und in jeder Beziehung allen Bedingungen, Anordnungen und Weiſungen ge⸗ mäß und tüchtig befunden worden iſt, auf deſſen dasfallſige Atteſtation, unter die auf⸗ zuſtellenden Arbeitrechnungen des Steigſchillings ſogleich voll ausbezahlt und dir ge⸗ ſtellte Caution zurückgegeben; das übrige des Steigſchillings aber Sch bnant lang, wegen etwa noch nöthig werdender Meshhülfe und Weleſie Mahulfe 9 den d rin

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