Bedingungen,
nach welchen Bau⸗Arbeiten der Stadt Gieſen verſteigert, oder verakkordirt,
„
und alsdann ausgefuͤhrt werden.
I. Allgemeine Bedingungen, welche fuͤr alle Uebernehmer ohne Unterſchied gelten.
* 1) E⸗ geſchieht die Verſteigerung der Maurer⸗, Steinhauer, Zimmermanns⸗, Dachdecker⸗, Schreiner⸗, Schloſſer⸗, Glaſer⸗ und Weißbinder⸗Arbeit an den Wenigſtfordernden auf zweierlei Art: einmal, daß die Arbeiten eines jeden Handwerks einzeln, dann, daß die Arbeiten aller Handwerke zuſammen genommen, ausgeboten werden.
2) Die Ratification bleibt in der Art vorbehalten, daß ſolche nach Gutbefinden für ſämmtliche Arbeiten im Ganzen oder für einzelne ertheilt, oder verſagt werden kann. Die Erklärung über die Ratification wird innerhalb Tagen erfolgen.
3) Nachgebote werden vor ertheilter oder verſagter Ratification nicht angenommen; dagegen bleibt jeder Bietende, wenn er auch nicht der Wenigſtfordernde iſt, an ſein zuletzt gerhanes Gebot, zur freien Dispoſition des Stadtvorſtandes bis nach erfolgter Ratification gebunden.
4) Im Fall der Ueberlaſſung ſämmtlicher Arbeiten im Ganzen, muß der Uebernehmer nicht nur für die in ſein eigenes Fach einſchlagenden, ſondern auch für alle anderweit übernommene einzelne Arbeiten auf eigne Gefahr und Verantwortlichkeit haften: jedoch darf derſelbe zu dieſem Bauweſen nur zuverläſſige und tüchtige Meiſter beiziehen.
5) Im Fall der andern Vergebungsart haben einzelne Uebernehmer unter gleicher Verant⸗ wortlichkeit für akkordmäßige und tüchtige Ausführung der übernommenen Arbeiten zu haften.
6) Jeder Uebernehmer, ſey es im Ganzen oder Einzelnen, hat des Steigſchillingbetrags als Caution binnen nach erfolgter Ratification, entweder baar zu ſtellen, oder auf andere, von der Bürgermeiſterei etwa annehmbar gefunden werdende, Art zu leiſten. Im Fall dieſe Caution in der angeführten Zeit nicht geſtellt wird, bleibt der Bürgermeiſterei jede gerichtliche Maaßregel und anderweite Vergebung der Arbeit in der Art vorbehalten, daß jeder Steigerer dasjenige, was etwa alsdann mehr als die Steigſchillingſumme bezahlt werden müßte, der Stadtkaſſe unweigerlich erſetzen muß.
7) Nach gänzlich beendigter Arbeit werden, wenn ſolche von der Bürgermeiſterei oder dem von dieſer beauftragten Sachverſtändigen oder requirirten techniſchen Behörde gehörig geprüft und in jeder Beziehung allen Bedingungen, Anordnungen und Weiſungen ge⸗ mäß und tüchtig befunden worden iſt, auf deſſen dasfallſige Atteſtation, unter die auf⸗ zuſtellenden Arbeitrechnungen des Steigſchillings ſogleich voll ausbezahlt und die ge⸗ ſtellte Caution zurückgegeben; das übrige des Steigſchillings aber noch 6 Monate lang, wegen etwa noch nöthig werdender Nachhülfe und Verbeſſerungen, einbehalten. Tritt binnen dieſer ſechsmonatlichen Friſt keine Nothwendigkeit ſolcher Nachhülfe ein, oder iſt ſolche bis dahin akkordmäßig beſeitigt worden, ſo wird auf die desfallſige Atteſtation jener Perſon oder Behörde die Rechnung decretirt und vollſtändig ausbezahlt.
8) Abſchlagzahlungen werden nur in den, bei den beſondern Bedingungen für die ver⸗ ſchiedenen Handwerkarbeiten zugeſtandenen Fällen, und unter den dort angenommenen Vor⸗ ausſetzungen, geleiſtet, und können nur auf die Atteſtation des etwa beſtellten Dirigenten des Baus, daß bis dahin akkordmäßige und tüchtige Arbeit gefertigt worden, erfolgen.
9) Sämmtliche Arbeiten müſſen ſolid, ſauber, meiſterhaft und nach den Anordnungen und Anweiſungen des etwa beſtellten dirigirenden Baumeiſters gefertigt werden. Es hat ſich deshalb der oder die Unternehmer hiernach und nach deſſen ſonſtiger Belehrung pünkt⸗ lich zu richten, durchaus aber keine ſonſtigen Abänderungen, Zuſätze, oder andere Abwei⸗ chungen, ohne Prüfung, Wiſſen und Genehmigung der Bürgermeiſterei, zu erlauben. Sollte


