Druckschrift 
Gesuch der städtischen Arbeiter um Einführung einer allgemeinen Arbeitsordnung / an wohllöbliche Großh. Bürgermeisterei und verehrl. Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Gießen ; der Arbeiterausschuss: Wilhelm Seipp, Wilhelm Brück, Christoph Bellof, Wilhelm Jost, Theodor Löber, Wilhelm Keiner, Friedrich Schupp, Karl Naker, Balthasar Erb, Christian Balser, Peter Margolf
Einzelbild herunterladen

§ 29.

Werden Arbeiter, welche ſeit mindeſtens einem Jahre in ſtädtiſchen⸗ Dienſten ſtehen, zu Friedensübungen eingezogen, ſo erhalten ihre Familien den Differenzbetrag zwiſchen dem reichsgeſetzlichen Zuſchuß und dem zuletzt bezogenen Lohn für die Dauer der Uebung.

§ 30.

Wird ein beim Dienſtantritt im Vollbeſitz ſeiner Arbeitskräfte ſtehender Arbeiter infolge eines Betriebsunfalles zur Verſehung des Dienſtes, für den er eingeſtellt wurde, unfähig, iſt aber zu einem anderen Dienſte noch tauglich, ſo wird er im Falle ſeiner Weiterverwendung in ſeiner bisherigen Lohnklaſſe belaſſen bezw. ſteigert ſich ſein Lohn wie bei den Arbeitern derſelben Lohn klaſſe.

Beſitzt ein Arbeiter nach zehnjähriger ununterbrochener Dienſtzeit in folge vorgeſchrittenen Alters oder länger andauernder Krankheit auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht mehr die zu ſeiner bisherigen Tätigkeit er⸗ forderlichen körperlichen Kräfte, ohne aber arbeitsunfähig zu ſein, ſo iſt er zu leichteren Arbeiten unter Belaſſung ſeines letzten Lohnbezuges zu verwenden.

Dieſe Minderung der Erwerbsfähigkeit darf nicht als Grund zur Ent⸗ laſſung dienen.

§ 31.

Nach zehnjähriger ununterbrochener Dienſtzeit und dauernder Erwerbs⸗ unfähigkeit erhält der Arbeiter ein jährliches Ruhegehalt und beim Ableben ſeine Hinterbliebenen eine Reliktenverſorgung nach Maßgabe der hierfür er⸗ laſſenen Beſtimmungen.

§ 32.

Als Unterbrechungen der Dienſtzeit im Sinne der Beſtimmungen der Arbeitsordnung gelten nicht, wenn dieſe durch Krankheit, militäriſche Dienſt⸗ leiſtung oder Betriebseinſtellung hervorgerufen worden ſind und innerhalb eines Jahres die Geſamtdauer von ſechs Monaten nicht überſtiegen haben.

Für den Fall einer Mobilmachung wird auch die ſechs Monate über⸗ ſteigende militäriſche Dienſtzeit bei Berechnung der ſtädtiſchen Dienſtzeit voll in Anrechnung gebracht.

VII. Auflöſung des Dienſtverhältniſſes. § 33.

Das Dienſtverhältnis kann, ſofern keine beſonderen Vereinbarungen im einzelnen Falle getroffen ſind, von beiden Seiten während der erſten Woche ſofort, von da ab unbeſchadet der früheren Auflöſung mit beiderſeitigem Einverſtändnis unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfriſt gelöſt werden.

Iſt ein Arbeiter als Vertreter in den Arbeiterausſchuß gewählt, ſo kann die Kündigung und Entlaſſung nur durch Verfügung des Stadtvorſtandes erfolgen.

Bei der Kündigung iſt eine Friſt von drei Monaten einzuhalten.

§ 34. Zuſtändig zur Verfügung der Entlaſſung eines Arbeiters bei Einhaltung einer 14tägigen Kündigung iſt nur der Betriebsvorſtand.

§ 35.

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Kündigung kann ein Arbeiter aus den in§ 123 der Gewerbeordnung aufge⸗ führten Gründen entlaſſen werden.

§ 36.

Bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältniſſes vor Ablauf der ver⸗ tragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfriſt ſind die §§ 123, 124 und 124a der Gewerbeordnung und§ 626 des Bürgerlichen Geſetz⸗ buches maßgebend.

§ 37.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältniſſes werden dem Arbeiter die beim Eintritt etwa übergebenen Papiere gegen Beſcheinigung wieder zurückgegeben; außerdem können ſie nach§ 113 der Gewerbeordnung und§ 630 des Bürger⸗ lichen Geſetzbuches die Ausſtellung eines Zeugniſſes über das Dienſtverhältnis und deſſen Dauer beanſpruchen, welches auf Verlangen auf Leiſtung und Führung im Dienſte auszudehnen iſt.