Für nicht regelmäßig wiederkehrende Nachtarbeiten beträgt der Zu⸗ ſchlag 50 Prozent eines Sechzigſtel des Wochenlohnes. Als Nachtarbeit gilt jede Beſchäftigung zwiſchen abends 9 Uhr und morgens 6 Uhr.
Für alle Sonntagsarbeiten, gleichviel ob dieſe in den Dienſtplan fallen oder nicht, wird ein Zuſchlag von 50 Prozent eines Sechzigſtel des Wochen⸗ lohnes gewährt.
Für die in die Woche fallenden geſetzlichen Feiertage wird der volle Lohn gezahlt. Wird an dieſen Tagen gearbeitet, ſo tritt ebenfalls ein Zuſchlag von 50 Prozent ein.
Arbeiter, welche vorübergehend an einer entlegenen Arbeitsſtelle be⸗ ſchäftigt ſind, ſo daß es denſelben nicht möglich iſt, ihr Mittageſſen zu Hauſe einzunehmen, erhalten pro Tag eine Entfernungszulage von 75 Pfennig.
Beſonders ſchmutzige oder geſundheitsgefährdende Arbeiten werden mit 50 Prozent Zuſchlag vergütet.
§ 24.
Die Auszahlung des Lohnes erfolgt allwöchentlich am Freitag mittels Lohndüten. Iſt der Zahltag ein Feiertag, ſo findet die Ausbezahlung tags zuvor ſtatt.
Die Lohnſumme iſt nach Empfang ſofort nachzuzählen, und ſind Rekla mationen umgehend geltend zu machen. Die Außenſeite der Lohndüte muß eine genaue Aufrechnung des fälligen Lohnes und der zu⸗ machenden Abzüge
aufweiſen. Mit Arbeitsſchluß muß die Auszahlung beendet ſein.
§ 25.
Vom fälligen Lohn werden die dem Arbeiter geſetzlich treffenden Anteile der Beiträge zur Kranken⸗ und Invalidenverſicherung in Abzug gebracht.
VI. Beſondere Vergünſtigungen. § 26.
In Krankheitsfällen erhält der Arbeiter, ſofern er ein Jahr bei der Stadt beſchäftigt iſt, einen Zuſchuß zum Krankengeld bis zur vollen Höhe des Lohnes, und zwar auf die Dauer von 26 Wochen.
Bei der Berechnung bleiben Ueberſtunden und ſonſtige nicht in den Dienſtplan fallende Arbeiten außer Betracht.
Haben Arbeiter weder für eine Familie noch für ſonſtige Angehörige zu ſorgen, ſo findet bei Einweiſung in ein Krankenhaus oder ſonſtige Heilanſtalt die Zahlung des Zuſchuſſes nicht ſtatt.
Die Auszahlung des Zuſchuſſes erfolgt nach Vorlage der ärztlichen Krankenbeſcheinigung jeweils am Zahltage.
Bei Betriebsunfällen wird der Zuſchuß ohne Rückſicht auf die Dauer der Dienſtzeit gewährt.
§ 27.
In den nachſtehend bezeichneten Fällen erhalten ſtädtiſche Arbeiter den Lohn auch für die Zeitdauer, in welcher ſie ohne ihr Verſchulden an der Dienſt leiſtung verhindert waren: beim Gang zum Arzt; bei Kontrollverſammlungen; bei Muſterungen; bei Gerichtsterminen, zu denen ſie als Partei oder Zeuge geladen ſind; bei Verhandlungen vor anderen Staats⸗- oder ſtädtiſchen Behörden, zu denen ſie geladen ſind, oder ſofern ſie die Notwendigkeit zum Er⸗ ſcheinen nachweiſen;
6. bei Geburts⸗ und Todesfällen von Familienangehörigen(Ehefrau, Eltern und Kindern);
bei ſchweren Erkrankungen der unter 6 benannten Familienangehöri⸗ gen, ſofern der Arzt dem Arbeiter beſcheinigt, daß ſeine Anweſenheit: zur vorläufigen Pflege des Kranken erforderlich war.
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Für die Verhinderungen von 1 bis 5 wird der Lohn bis zur Dauer eines halben Arbeitstages gezahlt, wenn dieſelbe dem nächſten Vorgeſetzten vorher angezeigt wird. Für die Verhinderungen unter 6 und 7 wird der Lohn bis zur Dauer von zwei Arbeitstagen gezahlt, wenn der Arbeiter ſpäteſtens am anderen Tage dem nächſten Vorgeſetzten den Grund der Verhinderung glaub⸗ haft nachweiſt.
§ 28.
Alle Arbeiter erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub unter Fort⸗
zahlung des Lohnes, ſofern ſie ein volles Jahr bei der Stadt beſchäftigt ſind.
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Derſelbe beträgt nach einem Jahr drei Tage, nach zwei Jahren vier Tage, nach drei Jahren fünf Tage, nach vier und mehr Jahren ſechs Tage.
Der Urlaub ſoll möglichſt ſo eingerichtet werden, daß vor dem erſten oder nach dem letzten Tag ein Sonntag fällt.


