Druckschrift 
Gesuch der städtischen Arbeiter um Einführung einer allgemeinen Arbeitsordnung / an wohllöbliche Großh. Bürgermeisterei und verehrl. Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Gießen ; der Arbeiterausschuss: Wilhelm Seipp, Wilhelm Brück, Christoph Bellof, Wilhelm Jost, Theodor Löber, Wilhelm Keiner, Friedrich Schupp, Karl Naker, Balthasar Erb, Christian Balser, Peter Margolf
Einzelbild herunterladen

Der

Die Heizer in

Im 1. 2. 4. 6

Betriebsarbeiter der Gasanſtalt, regelmäßigem Schichtwechſel:

V. Der Arbeitslohn.

§ 21.

Wochenlöhne.

I. Lohnklaſſe.

Dienſtjahre

1

50

Arbeitslohn wird nach Maßgabe des anliegenden Tarifs feſtgeſetzt.

ſowie ſämtliche Maſchiniſten und

Mark

II. Vorarbeiter, Kanalarbeiter, Klärbeckenarbeiter, Meßgehilfen:

Lohnklaſſe. Sämtliche Handwerker, Hofarbeiter der Gasanſtalt,

Im 1. Dienſtjahre 24 Mark 2. 25 3. 3 1. 5 8 3 9 5 6 5 3 7.

III.

Die ungelernten Arbeiter der Straßenreinigung, des Straßenbaues, des Friedhofes, der Gärtnerei, Lagerplatzarbeiter, Wieſenwärter:

Lohnklaſſe.

Im 1. Dienſtjahre 21. Mark 2. 22 3.. 22.50 4. 23. 3.

. 3. 23.50 6. 24. 3 7 5 24. 3 Monatslöhne. IV. Lohnklaſſe. Laternenwärter:

Im 1. Dienſtjahre 65 Mark 2 5 67.

3. 69. 1. 5 71. 3 5. 8 75 5 6. 74 7. 5 75.

§ 22.

Die Löhne der Lohnſtaffel gelten für ſämtliche ſtädtiſchen Arbeiter, außer den in regelmäßigem Schichtwechſel ſtehenden, für ſechs Arbeitstage.

Den bereits bei Inkrafttreten dieſer Lohnſkala in ſtädtiſchen Betrieben beſchäftigten Arbeitern wird das zurückgelegte Dienſtalter zur Anrechnung gebracht. Die Einreihung eines neueintretenden Arbeiters erfolgt in die unterſte Stufe ſeiner Lohnklaſſe.

Bei Streitigkeiten über die in Frage kommende Lohnklaſſe entſcheidet der Oberbürgermeiſter nach Anhörung des Arbeiterausſchuſſes.

Das Aufrücken in eine höhere Lohnſtufe erfolgt jeweilig mit dem Beginn des Etatsjahres, nachdem der Arbeiter die vorgeſehene Wartezeit in ſeiner Klaſſe erfüllt hat.

§ 23.

In den Lohnklaſſen I bis III werden Ueberſtunden über die Zeit von morgens 6 Uhr bis abends 6 Uhr mit einem Zuſchlag von 33 Prozent eines Sechzigſtel des Wochenlohnes vergütet. Jede angefangene halbe Stunde gilt als ſolche.