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Gesuch der städtischen Arbeiter um Einführung einer allgemeinen Arbeitsordnung / an wohllöbliche Großh. Bürgermeisterei und verehrl. Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Gießen ; der Arbeiterausschuss: Wilhelm Seipp, Wilhelm Brück, Christoph Bellof, Wilhelm Jost, Theodor Löber, Wilhelm Keiner, Friedrich Schupp, Karl Naker, Balthasar Erb, Christian Balser, Peter Margolf
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Der im Schichtwechſel ſtehende A rbeiter darf auch nach beendigter Schicht⸗ zeit die Arbeitsſtelle vor Eintreffen ſeines Ablöſers nicht verlaſſen. S§ 11.

Iſt ein Arbeiter am Erſcheinen zur Arbeit verhindert, ſo hat er hiervon längſtens bis zum nachfolgenden Tage ſeinem nächſten Vorgeſetzten unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

Urlaub iſt vorher beim Betriebsvorſtande einzuholen.

§ 12.

Trifft den Arbeiter im Betrieb ein Unfall, ſo iſt dem nächſten Vor⸗ geſetzten davon ſofort Anzeige zu erſtatten, und zwar auch dann, wenn der Unfall an ſich geringfügig erſcheint.

An den Arbeitsſtellen iſt ein Verbandskaſten mit den bei Unfällen not wendigen Utenſilien zum Gebrauch aufzubewahren.

Die vorhandenen Unfallvorſchriften ſind an ſichtbarer Stelle zum Aus hang zu bringen. Die Arbeiter haben ſich mit denſelben vertraut zu machen und dieſe zu befolgen.

§ 13.

Das Beſorgen von Privatarbeiten iſt während der Arbeitszeit verboten.

§ 14. Zu Privatarbeiten für ſtädtiſche Beamte und Angeſtellte dürfen ſtädtiſche Arbeiter auch gegen Bezahlung nicht verwendet werden.

§ 15.

Die Arbeiter haben mit den ihnen anvertrauten Maſchinen, Werkseugen und Geräten ſchonend umzugehen und dieſe vor Schädigungen zu bewahren. Weder Materialien noch Werkzeuge dürfen eigenmächtig fortgenommen oder zu Privatzwecken benützt werden.

§ 16. Weitergehende, durch die Eigenart der einzelnen Betriebe erforderliche

Vorſchriften können von den einzelnen Betriebsvorſtänden mit Genehmigung der Stadtverordnetenverſammlung bezw. unter Zuſtimmung des Arbeiter ausſchuſſes erlaſſen werden. Bereits beſtehende bleiben in Kraft, ſoweit ſie dieſer Arbeitsordnung nicht zuwiderlaufen. Dieſelben müſſen aber, um für die Arbeiter verbindlich zu ſein, von dieſen, wie die Arbeitsordnung ſelbſt, beim Dienſtantritt unterſchrieben und in je einem Exemplar ausgehändigt werden. IV. Die Arbeitszeit. S 1.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt für ſämtliche ſtädtiſche Arbeiter im Sommer 10 Stunden, für die im Freien beſchäftigten Arbeiter im Winter 9 Stunden.

Anfang und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und die dazwiſchen fallenden Pauſen werden, nach Anhörung des Arbeiterausſchuſſes, für jeden Betrieb bezw. Dienſtzweig durch beſonderen Dienſtplan feſtgeſtellt und den Arbeitern durch Anſchlag an den Arbeitsplätzen bekanntgegeben.

Die regelmäßigen Pauſen betragen mindeſtens: vor⸗ und nachmittags jc 30 Minuten und mittags 1 Stunde.

Die Schichtarbeiter haben ihre Eſſenspauſen den Verhältniſſen des Betriebes anzupaſſen.

8 18.

In Fällen, in welchen eine ausnahmsweiſe Verlängerung der Arbeits zeit unbedingt notwendig erſcheint, iſt der Arbeiter verpflichtet, falls nicht ein genügender Entſchuldigungsgrund vorliegt, gegen beſondere Vergütung (vergl.§ 23) auch über die regelmäßige Arbeitsszeit hinaus zu arbeiten.

§ 19. An den Sonn⸗ und Feſttagen finden außerordentliche Arbeiten nur in

dringenden Fällen gegen beſondere Vergütung ſtatt(vergl.§ 23).

§ 20.

An den Vorabenden vor den hohen Feſttagen, wie Neujahr, Oſtern, Pfingſten und Weihnachten, endet die Arbeitszeit in den nicht durchgehenden Betriebszweigen um 4 Uhr nachmittags, Sonnabends, ſowie an den Vor abenden ſonſtiger Feiertage um 5 Uhr nachmittags. Ein Abzug für die ver ſäumte Arbeitszeit findet nicht ſtatt.