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Anlage.
Allgemeine Arbeitsordnung für die Lohnarbeiter der Stadt Gießen.
I. Allgemeine Beſtimmungen. § 1. Die Arbeitsordnung vertritt die Stelle eines zwiſchen der Stadtgemeinde Gießen und jedem ihrer Arbeiter abgeſchloſſenen Arbeitsvertrages.
§ 2.
Die Beſtimmungen dieſer Arbeitsordnung gelten gleichmäßig für alle ſtädtiſchen Arbeiter, ob ſie ſtändig oder unſtändig eingeſtellt ſind, mit Aus⸗ nahme der Notſtandsarbeiter.
II. Aufnahme in den ſtädtiſchen Dienſt. § 3.
Jeder Arbeiter, der bei der Stadt in Arbeit treten will, hat bei ſeiner Anmeldung ſeine Legitimationspapiere(Arbeitsbuch u. dergl.) und eventuell ſeine Zeugniſſe, ſowie die Quittungskarte über die zur Invalidenverſicherung gezahlten Beiträge vorzulegen.
§ 4.
Das Recht, über die Einſtellung eines Arbeiters zu entſcheiden, ſteht den
einzelnen Betriebsvorſtänden zu. § 5.
Nach der Annahme gelten die erſten acht Tage als Probezeit, in welcher cs ſowohl dem Arbeiter als auch der Stadtgemeinde freiſteht, das Arbeits⸗ verhältnis jederzeit zu löſen. Von da ab gilt für beide Teile vierzehntägige Kündigung.
§ 6.
Bei der Arbeitsaufnahme erhält der Arbeiter ein Exemplar der Arbeits⸗ ordnung, ſowie die etwaigen beſonderen Betriebs⸗ und Unfallverhütungs⸗Vor⸗ ſchriften ausgehändigt.
Nach Einſichtnahme der Arbeitsordnung hat der Arbeiter über den Empfang und Kenntnisnahme zu beſcheinigen, und verpflichtet ſich derſelbe durch ſeine Unterſchrift zur Anerkennung und Beachtung derſelben.
III. Allgemeine Vorſchriften.
8 7.
Die Arbeiter unterſtehen dem Bürgermeiſter, den zuſtändigen Betriebs⸗ vorſtänden und ihren direkten, als ſolche bezeichneten Vorgeſetzten.
§ 8. Mit dem Dienſtantritt übernimmt der Arbeiter die Verpflichtung, die ihm übertragene Arbeit mit Aufmerkſamkeit auszuführen.
§ 9.
Glaubt ein Arbeiter gegen die Anordnungen eines Vorgeſetzten Grund zur Beſchwerde zu haben, ſo hat er dieſelbe dem Betriebsvorſtande vorzutragen. Gegen deſſen Entſcheid ſteht ihm weitere Beſchwerde bis zum Oberbürger meiſter zu.
§ 10.
Jeder Arbeiter hat ſich pünktlich zur beſtimmten Zeit bei ſeiner Arbeit einzufinden und bis zum Schluß der Arbeitszeit auf der Arbeitsſtelle zu ver⸗ bleiben.


