VIII. Arbeiterausſchuß.
§ 38.
Um den Arbeitern Gelegenheit zu geben, Wünſche und Beſchwerden zur Kenntnis der ſtädtiſchen Behörden zu bringen, wird für alle Betriebe nach
Maßgabe der dafür zu erlaſſenen Beſtimmungen ein Arbeiterausſchuß ge Hierbei gelten folgende Grundſätze:
bildet.
a)
b)
Wahlberechtigt iſt jede über 21 Jahre alte Perſon; wählbar iſt jeder Wahlberechtigter nach einjähriger Beſchäftigung.
Die Zahl der Ausſchußmitglieder wird in der Weiſe beſtimmt, daß auf je 30, ſowie auf einen überſchüſſigen Teil von mindeſtens 15 Arbeitern ein Ausſchußmitglied entfällt.
Die Ausſchußſitzungen finden nach Bedarf ſtatt; die Einberufung er folgt durch den vom Ausſchuß aus ſeiner Mitte gewählten Vorſitzenden. Die Einberufung muß erfolgen, wenn es von einem Drittel der Aus⸗ ſchußmitglieder oder der zu vertretenden Arbeiter beantragt wird. Die Mitglieder des Ausſchuſſes werden alljährlich neu gewählt. Die Wahl iſt geheim und direkt.
Zu den Sitzungen können die Ausſchußmitglieder auch die Vertreter ihrer gewerkſchaftlichen Organiſation mit beratender Stimme zu⸗ ziehen.
Eine Entlaſſung auf Grund der Tätigkeit als Ausſchußmitglied darf nicht ſtattfinden.


