Mainz.. Darmſtadt Offenbach. Worms. Gießen jetzt
77
3. Schutzleute.
Mk. . 1850— 2700 . 1700— 2800 . 1900- 2800
. 1970 2420 .. 1625— 2250 Vorſchlag 2000— 2800
Kriminalſchutzleute 200 ℳ Dienſtzn
Mainz. Darmſtadt Offenbach. Worms Gießen jetzt
11
Mainz. Darmſtadt Offenbach. Worms Gießen jetzt
71
Mainz.. Darmſtadt Offenbach. Worms. Gießen jetzt
1„
Gießen jetzt
1. Schlachthofdire
Mk.
.5500— 7500 . 4200— 7750 nicht vorhanden
6200
.4700— 6400 Vorſchlag 4600— 7400
2. Friedhofsverw
Mk. . 2000— 3400 .2400— 3700 . 2400— 3800 . 2300— 3300 . 1830— 2740
Vorſchlag 2300— 3200
3 a. Hallenmeif Mk. .1700— 2700 Auf . 1700— 2400 Hal . 1800— 2900 . 1900— 2800 . 1830— 2740
Vorſchlag 2000— 2800
3 b. Ferner Hallen
Mk. . 1625— 2250
„ Vorſchlag Höchſtgehalt 260
Mainz
Darmſtadt. Offenbach. Worms
Gießen jetzt
77
4. Ratsdiene Mk.
. 1800— 3000 Bo 1700— 2700 Ra . 1700— 2400 . 1800— 2900 .1900— 2800 . 1830— 2740
Vorſchlag 2000— 2800
6—
Stadtverordnetenverſammlung gewählt. Der Ausſchuß faßt ſeine Be⸗ ſchlüſſe mit Stimmenmehrheit. Die Entſcheidung darüber, ob die Prü⸗ fung überhaupt beſtanden, und bejahendenfalls, ob ſie„genügend“, „gut“ oder„ſehr gut“ beſtanden ſei, erfolgt in einer gemeinſchaftlichen Sitzung des Prüfungsausſchuſſes nach der Bewertung der Geſamt⸗
leiſtung. Sekretärprüfung.
§ 8. Alljährlich wird eine ſtädtiſche Sekretärprüfung abgehalten.
Die Ablegung der Prüfung iſt Vorausſetzung für die Verleihung eines Amtes als Stadtſekretär.
§ 9.
Von der Ablegung der Sekretärprüfung iſt befreit, wer die Prü⸗ fung für die mittleren Stellen im Finanz⸗, Juſtiz⸗ oder Verwaltungs⸗ fach oder die juriſtiſche Fakultätsprüfung beſtanden hat.
§ 10.
„Zur Prüfung wird zugelaſſen, wer die ſtädtiſche Aſſiſtenten⸗ prüfung ſeit wenigſtens drei Jahren abgelegt hat und in der Zwiſchen⸗ zeit bei der Stadt Gießen beſchäftigt war.
§ 11. Die Prüfung iſt ſchriftlich und mündlich. Prüfungsgegenſtände ſind: die wichtigeren Vorſchriften des Reichs⸗, Landes⸗ und Stadtrechts, Volkswirtſchaftslehre und Rechnen. Ein Aufſatz über ein kommunal⸗ politiſches Thema ſoll dem Prüfling Gelegenheit bieten, ſelbſtändigse Denken über die wichtigeren Fragen der Kommunalpolitik und Gewandt⸗ heit im ſprachlichen Ausdruck zu erweiſen.
§ 12. Die§§ 6 Abſatz 2 und 7 finden auf die Sekretärprüfung An⸗ wendung. üÜbergangsbeſtimmung. § 13.
Beamte, denen mit Wirkung vom 1. April 1919 das Amt eines Stadtaſſiſtenten verliehen iſt, ſind von der Able ung der Aſſiſtenten⸗ prüfung und der in§ 10 feſtgelegten Wartezeit befreit.
18
5. 23
4


