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Mainz.. Darmſtadt Offenbach. Worms. Gießen jetzt

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3. Schutzleute.

Mk. . 1850 2700 . 1700 2800 . 1900- 2800

. 1970 2420 .. 1625 2250 Vorſchlag 2000 2800

Kriminalſchutzleute 200 Dienſtzn

Mainz. Darmſtadt Offenbach. Worms Gießen jetzt

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Mainz. Darmſtadt Offenbach. Worms Gießen jetzt

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Mainz.. Darmſtadt Offenbach. Worms. Gießen jetzt

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Gießen jetzt

1. Schlachthofdire

Mk.

.5500 7500 . 4200 7750 nicht vorhanden

6200

.4700 6400 Vorſchlag 4600 7400

2. Friedhofsverw

Mk. . 2000 3400 .2400 3700 . 2400 3800 . 2300 3300 . 1830 2740

Vorſchlag 2300 3200

3 a. Hallenmeif Mk. .1700 2700 Auf . 1700 2400 Hal . 1800 2900 . 1900 2800 . 1830 2740

Vorſchlag 2000 2800

3 b. Ferner Hallen

Mk. . 1625 2250

Vorſchlag Höchſtgehalt 260

Mainz

Darmſtadt. Offenbach. Worms

Gießen jetzt

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4. Ratsdiene Mk.

. 1800 3000 Bo 1700 2700 Ra . 1700 2400 . 1800 2900 .1900 2800 . 1830 2740

Vorſchlag 2000 2800

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Stadtverordnetenverſammlung gewählt. Der Ausſchuß faßt ſeine Be⸗ ſchlüſſe mit Stimmenmehrheit. Die Entſcheidung darüber, ob die Prü⸗ fung überhaupt beſtanden, und bejahendenfalls, ob ſiegenügend, gut oderſehr gut beſtanden ſei, erfolgt in einer gemeinſchaftlichen Sitzung des Prüfungsausſchuſſes nach der Bewertung der Geſamt⸗

leiſtung. Sekretärprüfung.

§ 8. Alljährlich wird eine ſtädtiſche Sekretärprüfung abgehalten.

Die Ablegung der Prüfung iſt Vorausſetzung für die Verleihung eines Amtes als Stadtſekretär.

§ 9.

Von der Ablegung der Sekretärprüfung iſt befreit, wer die Prü⸗ fung für die mittleren Stellen im Finanz⸗, Juſtiz⸗ oder Verwaltungs⸗ fach oder die juriſtiſche Fakultätsprüfung beſtanden hat.

§ 10.

Zur Prüfung wird zugelaſſen, wer die ſtädtiſche Aſſiſtenten⸗ prüfung ſeit wenigſtens drei Jahren abgelegt hat und in der Zwiſchen⸗ zeit bei der Stadt Gießen beſchäftigt war.

§ 11. Die Prüfung iſt ſchriftlich und mündlich. Prüfungsgegenſtände ſind: die wichtigeren Vorſchriften des Reichs⸗, Landes⸗ und Stadtrechts, Volkswirtſchaftslehre und Rechnen. Ein Aufſatz über ein kommunal⸗ politiſches Thema ſoll dem Prüfling Gelegenheit bieten, ſelbſtändigse Denken über die wichtigeren Fragen der Kommunalpolitik und Gewandt⸗ heit im ſprachlichen Ausdruck zu erweiſen.

§ 12. Die§§ 6 Abſatz 2 und 7 finden auf die Sekretärprüfung An⸗ wendung. üÜbergangsbeſtimmung. § 13.

Beamte, denen mit Wirkung vom 1. April 1919 das Amt eines Stadtaſſiſtenten verliehen iſt, ſind von der Able ung der Aſſiſtenten⸗ prüfung und der in§ 10 feſtgelegten Wartezeit befreit.

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5. 23

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