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Anhang C.

1 Beſtimmungen über den Vorbereitungsdienſt, die Aſſiſtenten⸗ prüfung und Sekretärprüfung. Vorbereitungsdienſt. § 1. Die Stadtverwaltung nimmt in geringer Zahl junge Leute, die in der Regel das 18. Leben jahr, zurüicaelche hahenr ollen kals An⸗ wärter für den Verwaltungsdienſt an. Dieſe Anwärter haben eine 9 d dreijährige Vorbereitungszeit zur Erlangung der Befähigung für ſtu en er neuen die mehr oder weniger ſelbſtändige Verſehung eines Gemeindeamtes zu durchlaufen. 3 2 3 Dieſen Vorbereitungsgang haben auch ſolche Perſonen, insbe⸗. April 1919. ſondere Militäranwärter zu durchlaufen, die in die ſtädtiſche Verwaltung mit der Abſicht eintreten, ſich eine Stelle vom Stadtaſſiſtent an auf⸗ wärts zu erringen. § 2 § 2. Während der Vorbereitungszeit ſoll der Anwärter bei verſchiedenen geſtellt Gehalt Verwattungsabteilungen beſchäftigt werden, um ihm eine allſeitige Kennt⸗ geſt d Gehalts⸗ Mehr nis der Stadtverwaltungsgeſchäfte zu vermitteln. Die Amtsſtellenvor⸗. V 1 ſtufe Mehr ne ſteher ſollen ſich die gründliche Ausbildung der Anwärter in ihrem rkung 31.3. 19 Geſchäftszweig angelegen ſein laſſen. Sie ſind berechtigt, zur Anleitung vom e, e c der Anwärter geeignete Beamte beſonders zu beſtimmen. 5 5 § 3. ben Nach Ermeſſen des Oberbürgermeiſters kann auf den Vorberei⸗ V tungsdienſt eine anderweite Tätigkeit bis zur Dauer von 1 ½ Jahren len angerechnet werden, wenn davon ein Vorteil für die Ausbildung er⸗ wartet werden kann. Fe gilt insbeſonderr lien diſ Veſchäſtigung bei anderen Behörden, bei öffentlichen aſſen oder bei Rechtsanwälten, ſo⸗ 16 700 520 500 ſtiz⸗ weit ſie die Dauer von vier Jahren überſchritten hat. 1 85 1700 5205 59 V Aſſiſtentenprüfung. 4.05 3915 4600 685 aij 64 6.98 3400 3800 400 Alljährlich wird eine ſtädtiſche Aſſiſtentenprüfung abgehalten. 4 40 1120 4500 8 Die Ablegung der Prüfung iſt Vorausſetzung für die Verleihung des.8 42 3 Amtes als Stadtaſſiſtent. 10. 04 3100 3600 500 8 5 6. 07 3100 3600 500 Von der Ablegung der Aſſiſtentenprüfung iſt befreit, wer eine 1 97 2/40 10 660 und der im§ 9 genannten Prüfungen abgelegt hat. 4 14 2560 210 215 en 6 3 1 4. 14 2360 2800 440 . Die Prüfung iſt ſchriftlich und mündlich. Prüfungsgegenſtände 4. 15 2170 2500 330 ſind: die Grundzüge und die für die Kommunalverwaltung wichtigen 4.17 1910 2300 390 kes: Vorſchriften des Reichs⸗, Landes⸗ und Stadtrechts, Volkswirtſchaftslehre, 3 5 32 deutſche Sprache, Rechnen, Kurzſchrift und Maſchinenſchreiben. Die 4. 18 1920 2300 380 Prüfung iſt nicht öffentlich. Beigeordnete und Stadtverordnete haben 4. 12 2170 2500 330 das Recht, ihr beizuwohnen. § 7. Die Abnahme der Prüfung geſchieht durch denPrüfungsausſchuß für die ſtädtiſchen Deamenet Dhet 1 Dieſer Ausſchuß beſteht aus dem Oberbürgermeiſter als Vor⸗ ſitzenden, den beſoldeten Beigeordneten, zwei Stadtverordneten und einem 88 5580 6200 620 Beamten. Die Stadtverordneten und der Beamte werden von der 94 3540 3800 260 10.03 3315 3700 385

2545 3100 5⁵⁵ 01 2590 3100 510 18 2100 2500 400 92 2740 3100 360 3 2130 2500 370

81=S=SS S ‿½

C. Bauverwaltung. V Dr 8 4 25 Weinandt Stadtaſſiſtent 3. 4. 98 1. 4 14 2360 2800 440 D. Betriebsverwaltung. 26 Reitz Stadtaſſiſtent 1. 9.95 1. 4. 96 3540 3800 260 27 Fritzſch V. 1. 3.01] 1. 3. 01 2740 3100 360 28 Brauer 4 12. 10.01 24. 9. 10 2290 2800 510 29 Wörth 5 16. 1.88 16. 1. 88 2740 3100 360 30] IJaeggle Verwaltungsgehilfe 27. 12.07 1. 4. 18 2240 2700 460 31 Appel V 4 1. 10.06 1. 1.17 1930 2300 370 S. Dolizeiverwaltung. V V 32 Pfeffer Stadtſekretär 1. 10. 78 1. 10. 78⁰ 4220 4600 380 33 c Sier Stadtaſſiſtent 15. 1. 82 1. 4. 87 2740 3400 660 34 Karnbach Verwaltungsgehilfe 6. 7.04 1. 4. 15 2240 2700 460 zu übertragen V 15010

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