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Klarheit und Wahrheit in der Angelegenheit der Friedhofsweihe zu Giessen / [von Karl Naumann]
Entstehung
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geliſchen Weiſe und Bedeutung auch noch nach längerem Gebrauch eines Friedhofs ſtattfinden kann, demnächſt, ſobald es ſich ermöglichen läßt, vielleicht wie in Worms an einem Sonntag, abgehalten werden ſoll. Schon haben

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wir die zuſtändige Behörde um Zuſicherung des nötigen Schutzes gebeten, damit wer das evangeliſche Friedenswerk im Frieden und ohne Störung ausrichten können.

Ein Evangeliſcher: für evangeliſches Recht.

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Anhänge

Anhang 1.

Die 4 Beſchwerdepunkte gegen Oberbürgermeiſter mecum zu Giessen.

Beſchwerde des evangeliſchen Geſamtkirchenvorſtands zu Gießen gegen Herrn Oberbürgermeiſter Mecum daſelbſt, darüber, daß er:

1. In Verkennung und Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt die von uns beſchloſſene, durch unſeren erſten Pfarrer vorzu⸗ nehmende einfache evangeliſche Weihe des neuen Friedhofs durch Schreiben an dieſen Pfarrer verboten und damit die allen Konfeſſionen geſetzlich gewährleiſtete freie Religions⸗Uebung auf dem Gebiete einer kirchlich⸗gottes⸗ dienſtlichen Handlung uuſerer evangeliſchen Gemeinde und ihrem erſten Geiſtlichen geſtört und verhindert hat; daß er:

2. Durch gewaltſames Uebergreifen in das Gebiet rein kirch⸗ licher Einrichtungen und Ordnungen durch Verfügung an Herrn Rektor Hahn den Leitern und Kindern der in unſerem Dienſt ſtehenden beiden kirchlichen Chorſchulen Knaben⸗ und Mädchenchorſchule das von uns ange⸗ ordnete Singen in der Friedhofskapelle und am Grabe bei Beerdigung des Chriſtian Haubach und bei der in Verbindung mit derſelben beabſichtigten Weihe des Fried⸗ hofs, ſtrengſtens verboten und dadurch unmöglich gemacht hat; daß er:

3. In ſeinem erſten Schreiben vom 10. Juli d. J. an Pfarrer Dr. Naumann dem Verbot der beabſichtigten Weihe die tief verletzende Drohung beigefügt hat, er werdedies durch öffentlichen Anſchlag bekannt machen und nötigenfalls Gewalt anwenden; daß er:

4. Durch ſeine Erklärung in dem erſten Schreiben vom 10. Juli d. J. an Pfarrer Dr. Naumann und in ſeiner öffentlichen Crklärung imGießener Anzeiger Nr. 159, zweites Blatt, er könne nicht dulden, daß der Friedhof eine beſondere Weihe erhalte, ſondern könne nur geſtatten, daß jedes einzelne Grab, in dem ein Eoangeliſcher be⸗ ſtattet wird, beſonders geweiht werde, ebenſo bei anderen Konfeſſionen, daß er durch dieſe Erklärung im allgemeinen ſeine Amtsbefugnis überſchritten hat, da er in dieſen rein religiöſen, kirchlichen Angelegenheiten, wenn dabei nur ſonſt innerhalb Geſetz und Ordnung ver⸗ fahren wird, als Bürgermeiſter weder etwas zu verbieten, noch zu geſtatten, noch zu dulden hat.

Anhang 2. Erſtes Schreiben des Oberbürgermeifters mecum an Pfarrer haumann,

Gießen, am 8. Juli 1903.

Betr. den Friedhof am Rodtberg; Hier: Die Benutzung der Friedhofskapelle. 9

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Herrn Pfarrer Dr. Naumann, Dahier.

Von verſchiedenen Seiten iſt mir mitgeteilt worden, Sie beabſichtigten eine kirchliche Weihe der Friedhofskapelle am

Nr. 15.

Rodtberg vorzunehmen und den Kirchenvorſtand hierzu ein⸗ zuladen. Ich erlaube mir darauf aufmerkſam zu machen, daß nach§ 2 der Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung die Be⸗ nutzung der Kapelle zu anderen Zwecken, als zur. Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten beiſpielsweiſe alſo zur Vornahme einer Weihe nicht geſtattet iſt. Abgeſehen hiervon wäre aber auch für die Vornahme einer ſolchen Handlung und für die Einladung von Perſonen zur Teilnahme an derſelben die Genehmigung des Eigentümers des Gebäudes erforderlich, die ſchon mit Rückſicht auf die Gleichberechtigung aller Andersgläubigen und Ungläubigen nicht erteilt werden kann. [gez.) Mecum. Oberbürgermeiſter.

Anhang 3.

Zweites Schreiben des Oberbürgermeiſters mecum an Pfarrer haumann.

Gießen, am 10. Juli 1903. An Herrn Pfarrer Dr. Naumann, Dahier.

Nachdem ich Ihnen vorgeſtern die Weihe der Friedhofs⸗ kapelle auf dem Rodtberg unterſagt habe, habe ich geſtern imGießener Anzeiger mit größtem Erſtaunen eine mit Ihrem Namen unterzeichnete Anzeige:Der neue Friedhof und ſeine Weihe geleſen. Mit welchem Recht glauben Sie überhaupt über ein fremdes Grundſtück verfügen und einen Kirchhof weihen zu dürfen, der weder Ihnen noch Ihrer Gemeinde gehört? Es iſt nicht wahr, daß der Friedhof interkonfeſſionell oder allgemein konfeſſionell iſt, ſondern nach allen bisherigen Beſchlüſſen der Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung, die allein hierüber zu beſtimmen hat, iſt der Friedhof konfeſſionslos. Es iſt nicht wahr, daß die Friedhofskapelle das Kreuzeszeichen erhalten hat, weil die Juden einen be⸗ ſonderen Platz wuünſchten, ſondern umgekehrt, nachdem in⸗ folge eines Verſehens des Stadtbauamts die Friedhofskapelle das Kreuz erhalten hatte, mußte für die Juden ein beſonderer Platz reſerviert werden, weil man dieſen nicht zumuten kann, ſich unter das Kreuzeszeichen zu beugen. Ferner iſt für die Evangeliſchen nicht ein beſonderes Gebiet des Totenackers beſtimmt, ſondern Katholiſche, Andersgläubige und Un⸗ gläubige, mit alleiniger Ausnahme der Juden, werden der Reihenfolge nach dur einander beerdigt. Ich kann demnach nicht dulden, daß der Friedhof eine beſondere evangeliſche Weihe erhält, ſondern kann nur geſtatten, daß jedes einzelne Grab, in dem ein Evangeliſcher beſtattet wird, beſonders ge⸗ weiht wird.

Um Ihnen jedoch möglichſt entgegenzukommen, will ich die von Ihnen beabſichtigte Weihe dulden, wenn Sie mir bis heute Mittag 12 Uhr eine vorbehaltloſe Beſcheinigung des katholiſchen Pfarrers und der beiden Rabbiner übergeben, wonach dieſe gegen die beabſichtigte Weihe nichts einzu⸗ wenden haben, andernfalls müßte ich ſowohl vom Stand⸗ punkt des Eigentümers wie auch von dem polizeilichen Standpunkt aus und zur Erhaltung des konfeſſionellen