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Klarheit und Wahrheit in der Angelegenheit der Friedhofsweihe zu Giessen / [von Karl Naumann]
Entstehung
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Darum iſt es nunmehr höchſte Zeit und Not⸗ wendigkeit, daß den Mitgliedern unſerer Gemeinde und Allen, die ſonſt die Wahrheit erfahren wollen, eine richtige Darſtellung aller Tatſachen und Verhältniſſe öffentlich geboten wird. Auch die Behörden, bei denen die dienſtliche Behandlung der Angelegenheit liegt, werden nach ſo langer Zeit nichts gegen die längſt begehrte volle Aufklärung der Gemeinde einzuwenden haben.

Wir geben nachfolgend dieſe Darſtellung mit mancherlei dazu gehörenden Erörterungen, und wir fügen derſelben am Schluß als Anhänge abſchriftlich bei die 4 Beſchwerdepunkte wider Oberbürgermeiſter Mecum und deſſen drei Schreiben an Pfarrer Naumann, nebſt einem anderen Schreiben. Dies iſt notwendig, weil insbeſondere der Inhalt dieſer Zuſchrifteu bis jetzt nur Wenigen, nicht einmal allen Stadtverordneten, in deren Namen imNamen der Stadt ſie doch erlaſſen wurden, bekannt geworden iſt. Bei unſerer Darſtellung müſſen wir natürlich auch Bezug nehmen auf die mancherlei falſchen Berichte der Zeitungen. Hauptſächlich müſſen wir Thudichum's Ausführungen in derFrankfurter Zeitung beleuchten und zurück weiſen; und um dies mit voller Wirkung tun zu können, müſſen wir zu ſeiner Beurteilung einleitend einige Worte über ſonſtige Leiſtungen dieſes Gelehrten reden.

Profeſſor Thudichum hat vor etwa vier Jahren Hefte herausgegeben unter dem TitelKirchliche Fälſchungen, in denen er es wagte, eine Kritik bibliſcher Bücher, ihrer Echtheit, Entſtehung, Verfaſſer vorzunehmen und dabei die giftigſte Bekämpfung aller Gottesoffen⸗ barung, alles Chriſtlichen kund zu geben.

Damals erſchienen Erwiderungen in derChriſt⸗ lichen Welt, Jahrgang 1899, Seite 114 ff., aus denen wir nur eine kleine Probe zur Beurteilung des Proſeſſors hier geben wollen:

Profeſſor Jülicher⸗Marburg ſchrieb:Ich rechne Thudichum's Aufſätze von Anfang bis zu Ende zu den ſchlimmſten Ausgeburten der Dilettanten⸗ phantaſie, die mir je begegnet ſind... Dem Ver⸗ faſſer fehlt für Forſchungen, die er hier unternommen, ſchlechterdings Alles, Sachkenntnis, Logik, Urteil, Methode!... Dieſe Hefte, die keinen brauchbaren Gedanken enthalten... betrübend für uns, die wir einen 68-jährigen Profeſſor des Kirchenrechts an einer deutſchen Univerſität Fälſchungs⸗Hypotheſen in die Welt ſetzen ſehen, deren tendenziöſe Einſeitigkeit kein ſozialdemokratiſcher Agitator übertreffen könnte

Der uns in Gießen wohlbekannte Profeſſor Har⸗ nack⸗Berlin urteilt ebendaſelbſt Seite 1157, noch viel ſchärfer. Nur zwei kurze Wendungen, die genug ſagen, ſeien hier erwähnt:

An ſich ſind die Aufſtellungen der Herren Häckel und Thudichum einfach lächerlichtrübſelige Machwerke.

Ein Machwerk dieſes Profeſſors Thudichum haben wir alſo vor uns in derFrankfurter Zeitung und in allen Blättern, die ihr wörtlich abgeſchrieben oder von ihr entlehnt haben.

Doch nun zur Sache!

1.

Es iſt, trotz aller gegenteiligen Behauptungen, nicht richtig, daß der neue Friedhof in Gießen einkon⸗ feſſionsloſer ſei, wenn dies Wort in ſeinem richtigen Sinn genommen wird. Oberbürgermeiſter

Mecum hatte dies ſchon imGießener Anzeiger Nr.

erklärte er, nach allen bisherigen Beſchlüſſen der Stadt⸗ verordnetenverſammlung, die allein hierüber zu beſtimmen habe, ſei der Friedhof konfeſſionslos. Nun aber ver⸗ ſichern Stadtverordnete, die es wiſſen können und lange vor Herrn Mecums Hierherkommen mitgewirkt haben, daß niemals auch nur Ein ſolcher Beſchluß gefaßt worden ſei.

Was heißt denn auch hier konfeſſionslos? Da an ſich keine Sache, ſondern nur eine Perſon alſo genannt werden kann, ſo muß es nach dem Vorgang evangeliſcher,katholiſcher Friedhof bedeuten:Fried⸗ hof für Konfeſſionsloſe; ſodaß neben dieſem auch ein Friedhof für Evangeliſche, für Katholiſche, für Israeliten u. ſ. w. beſtehen müßte. Auf einem wirklich konfeſfions⸗ loſen Friedhof müßte auch jede religiös⸗chriſtlich⸗kirch⸗ liche Handlung der Konfeſſionen unterbleiben: alles müßte konfeſſionslos ſein! Unſer neueröffneter Fried⸗ hof iſt aber, wie der ſeither benutzte, für alle Kon⸗ feſſionen und Konfeſſionsloſe und Religionsloſe beſtimmt, für die 22 000 Evangeltſchen, für die 2 400 Katholiken, für die 65 ſonſtigen Chriſten, und für die 17 Religions⸗ und Bekenntnisloſen Gießens nach der Zählung in 1900. Und es iſt von der Stadt aus dafür ge⸗ ſorgt ſiehe Kapelle mit Kreuz und es iſt vollauf geſtattet, daß jede Konfeſſion nach ihrer Weiſe die evangeliſche, wie Thudichum höhnt, durch ihr Sprüche⸗ tun, die katholiſche mit Weihwaſſer und Räucherung die einzelnen Beerdigungen kirchlich abhält und auch die feierliche Einſegnung eines neuen Friedhofs oder der Gräber vornimmt. Dieſes Recht der Kon⸗ feſſionen zu freier Ausübungihrerreligiöſen Kultushandlungen beruht auf Staats⸗ und Reichsgeſetzen. Es bezieht ſich auch auf die Friedhöfe, einerlei, ob es ſtreng konfeſſionelle oder für alle Konfeſſionen u. ſ. w. beſtimmte Gemeinde⸗ Friedhöfe ſind; fie werden nach dem Geſetz und unter ſeinem Schutz, ausdrücklich unter die zu religiöſen Verſammlungen beſtimmten Orte gezählt, wenn ſie auch keinen rein kirchlichen Charakter an ſich tragen und ſogar zu weltlichen Zwecken beſtimmt ſind.

Ein ſolcher Friedhof, auf dem die verſchiedenen Konfeſſionen derart ungehindert zur Geltung kommen, iſt doch nichtkonfeſſionslos. Unſer Friedhof iſt, was niemand beſtreitet, Eigentum der politiſchen Stadtgemeinde Gießen, aber als allgemeiner Begräbnis⸗ platz gehört er zugleich, wenn auch nicht rechtlich als Eigen⸗ tum, ſo doch tatſächlich im Gebrauch allen Konfeſſionen und Religionen zum Beſtatten ihrer Toten; demnach in ſeiner größten Ausdehnung wohl allezeit den zahlreichen Evangeliſchen. Denn die Stadt und ihre Verwaltung iſt doch nicht eine abgeſonderte Geſellſchaft, die gleich⸗ ſam ohne Konfeſſion und Religion hoch oben über allen Einwohnern ſchwebt, ſondern ſie iſt die geſetzlich ge⸗ ordnete Zuſammenfaſſung aller Einwohner, in der jeder nach ſeiner Weiſe, auch der religiöſen, konfeſſionellen ſein Recht und ſeine Geltung hat. In dieſem Sinn ſteht es mit dem Friedhof, wie mit den öffentlichen Volksſchulen Gießens. Dieſe ſind, nach dem Geſetz, gemeinſame Schulen, d. h. ſie ſind für die Kinder ſämtlicher Angehörigen der politiſchen Gemeinde beſtimmt. Da ſitzen, wie auf dem Friedhof die Toten liegen, die Kinder der Evangeliſchen, Katholiſchen, Kon⸗ feſſions⸗ und Religionsloſen, auch der Juden was bei den Toten nicht der Fall iſt der Reihe nach nebeneinander. Deshalb ſind aber dieſe Schulen nicht konfeſſionslos, denn dann müßte innerhalb der Schule, wie es in anderen Ländern mit wirklich kon⸗ feſſionsloſen Schulen Geſetz iſt, jeglicher Religionsunter⸗ richt beſeitigt, überhaupt jede religiöſe Aeußerung ver⸗

154, vom 4. Juli d. J., behauptet, und in ſeinem boten ſein. In unſeren Schulen gehört aber der kon⸗

zweiten Schreiben an Pfarrer Naumann Anhang3

feſſionelle Religionsunterricht zu den Hauptunterrichts⸗