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Artikel 21:
Sin und zwantzigſtens. Auf dem Rathhaus ſollen genug⸗ ſame lederne Eimer und hornickel vorräthig gehalten, und denen Löſchenden gegeben, dagegen aber bey zehen Reichsthaler Strafe nach gelöſchtem Feuer alle auf einen haufen geleget, und von Niemand einer nach Hauß getragen, noch weniger verbracht oder hinterhalten werden ſoll.
Artikel 22:
Swey und zwanzigſtens. Und weil man gefunden, daß die kleine Handſpritzen*) keinen ſonderlichen Effect thun, auch genugſame große Feuer⸗Spritzen vorhanden ſeyen, ſo ſoll zwar auf die Beybehaltung derer erſteren nicht mehr weiter geſehen, dagegen aber letztere im tüchtigen Stand zu erhalten, deſto fleißiger geſorget, dannenhero
Artikel 25:
Drey und zwantzigſtens. Bey jeder Spritze fünf Aufſeher, zwey aus dem Rath, und drey aus der Burgerſchaft, und zwar mehren⸗ theils Handwerker, welche die Reparation verſtehen, geſetzet, und von denenſelben, wenn etwas an Spritzen und Schläuchen nicht im Stande wäre, gefordert werden. Dieſelbe ſollen ſo bald als Feuer⸗Lermen ent⸗ ſtehet, augenblicklich nach ihren Spritzen eilen, und daß dieſelbe bey das Feuer geſchaft werden, Sorge tragen, auch das Spritzenweſen in allem dirigieren.
Artikel 24 iſt gleich dem Artikel 21 der älteren Ordnung.
Artikel 25 endlich enthält Beſtimmungen über die Verleſung der Ordnung, wie ſolche auch die ältere Ordnung beſchließe.
Im Anſchluß an dieſe Feuerordnung erließ im Jahre 1788 am 13. Oktober die fürſtlich heſſiſche Polizei⸗Direktion dahier eine„An⸗ ordnung wegen Feuerlöſchen in der Stadt Gießen“, die wir nachſtehend nach einem Exemplar der Univerſitätsbibliothek zum Abdruck bringen.
Cnordnung beym Keuerkoſchen in der Stadt Gießen.
bwohlen die Bemühung und Eifer der hieſigen Burgerſchaft bey dem Feuerlöſchen nicht genug gelobet werden kan, ſo hat ſich jedoch bey verſchiedenen Vorfällen ergeben, daß eben dieſer ruhm⸗ würdige Eifer alsdann nachtheilig und ſchädlich werden kan, wenn ſolcher zu früh und ehe die Feuerſpritzen behörig eingerichtet worden, angewandt wird, wie ſich ſolches bey verſchiedenen Vorfällen gezeiget hat, daß die hieſige Feuerſpritzen fehlerhaft gemacht worden, dahero man Nothſchüſſe zu thun genöthiget worden, um dadurch die Spritzen von den Dorfſchaften herbeyzurufen. Damit nun dieſem künftig vorgebogen, und der Ruhm, ſo die hieſige Burgerſchaft bey dem Feuerlöſchen ſich allſchon erworben, künftig⸗ hin vermehret und vergrößert werden möge, hat man nach eingeholter Hochfürſtl. gnädigſten Genehmigung nachfolgende Anordnung zu machen für nöthig erachtet: Erſtens: Sollen bey entſtehendem Feuerlärmen die Spritzen nicht eher von dem Spritzenhaus weggebracht werden, bis wenigſtens einer der Spritzenmeiſter bey Handen ſey.) Sweytens: Soll keiner zum Pumpen oder ſonſten Hand an die Spritzen legen ohne Geheiß und Anweiſung eines derer Spritzenmeiſter, wie dann denen Spritzenmeiſtern allein die Direction und Anweiſung bey den Spritzen überlaſſen bleibt. Drittens: Sollen bey entſtehendem Feuerlärmen anfänglich nur zwey Spritzen zur Feuerſtätte gebracht, die beyde andere aber nur zum Nothfall, jedoch vollkommen zum ſpritzen eingerichtet, als welches die Spritzenmeiſter zu beſorgen haben, in Bereitſchaft bey dem Spritzenhauß ſtehen bleiben und ohne Vorwiſſen und Anweiſung der Spritzenmeiſter ſich dieſer Spritzen Niemand anmaßen, damit man ſich ſolcher deſto geſchwinder bedienen könne, falls zu gleicher Zeit ein zweytes Feuer unglücklicher weiſe entſtehen ſollte, dergleichen ſich zum Exempel bey einem Gewitter oder ſonſtigen Zufall zutragen könnte. Viertens: Auf entſtandenen Feuerlärmen ſollen alſo anfänglich nur zwey Feuerſpritzen zur Brandſtätte gebracht werden und zwar 1) die Spritze auf dem Kirchenplatz, wozu Herr Rathſchöff Vetz⸗ berger, Andreas Frölich, Johann Philipp Becker und Juſtus Melchior Frantz, ſodann
2) die Spritze am Lederhauß unter der Cantzley, die ſogenannte Herrſchaftliche Spritze, wozu Herr Rathſchöff Magnus, Ger⸗ hard Frantz, Andreas Walz und Johann henrich Schafſtätt, als Spritzenmeiſter angeſtellet ſind, welche beyde Spritzen das Loos getroffen hat.
Ob das wohl der jetzt ſogenannte Landgraf iſt, der bis vor Kurzem in dem
Häuschen zwiſchen dem alten Schloß(der auch ſogenannten Kanzlei) und dem Reſtaurant Bavaria ſtandd
Fünftens: Die übrige beyde Spritzen, welche in dem Spritzen⸗
*) Wann dieſe angeſchafft ſind, wiſſen wir nicht.
hauß auf dem Brand ſich befinden, bleiben in Reſerv ſtehen und ge— hören zur
3ten als zur Landſpritze Herr Rathſchöff MNoll, Jacob Feger, Simon
David Petry und Wilhelm David Knauf, zur
4ten Spritze aber Herr Rathſchöff Vogt, Johannes Cattarin, Wil⸗
helm Adolph Löber, und Alexander Peter Petry. Da auch
Sechſtens: nicht nur in der alten Feuer⸗Ordnung vom Jahr 1667 ſondern auch in der neuen Feuer⸗Ordnung von 1773 gnädigſt verordnet worden, daß in jedem Quartier beſondere Brandmeiſtere ſeyn ſollen, welche nicht nur in ihrem Quartier ſo balden nach dem Feuer eilen, ſondern auch hauptſächlich dahin ſehen ſollen, wo die Gefahr am gröſten und alſo die Hülfe am nöthigſten iſt, ſo mit alle gute Anſtalten zu machen ſich beeifern ſollen, und die Bürger dieſen willige Folge zu leiſten ſchuldig ſeyn, auch von den Herrn Beamten, Burgermeiſter und Rath mit Rath und That unterſtützet werden ſollen: ſo werden hiermit zu Brandmeiſter beſtimmt
im Walpförter Quartier Johann Konrad Kempf, und Johann Caspar Walter im Neuweger Quartier Eberhardt Vogt und Johann Wilhelm Ferber im Selzers Quartier Jacob Herbert und Philipp Konrad Magnus im Neuſtädter Quartier Konrad Zinßer und Balthaſar Plock und ſoll denen guten Anſtalten dieſer Brandmeiſtere in allen Quartieren Folge geleiſtet werden. Damit auch dieſe ernante Brandmeiſtere nicht auf die Gedanken gerathen möchten, als wollte man ihnen eine be⸗ ſtändige Laſt auflegen, ſo wird denſelben hiermit die Verſicherung er⸗ theilet, daß mit den Brandmeiſtern von Zeit zu Zeit nach Befinden umgewechſelt werden ſolle.
Siebentens: Damit nicht, wie bisher zuweilen geſchehen, durch unnöthiges Sinſchlagen der Kaminen dem Feuer in den Kaminen Luft gemacht, und ſomit Anlaß, daß das Feuer in den Gebäuden ſich ver⸗ breite, gegeben, auch dadurch zugleich ohne Noth dem Beſizzer Schaden an ſeinen Gebäuden angerichtet werde, ſo wird den Zimmer⸗ Maurer⸗ und Dachdekker⸗Zünften, wie auch allen Einwohnern hieſiger Stadt, bey nahmhafter Strafe aufgegeben, daß keiner etwas einſchlagen ſolle, ohne ſpecielle Anweiſung vorermeldter Brandmeiſter, welchen der Zimmer⸗ meiſter Wilhelm Herbert annoch beygegeben wird, als deſſen Erkenntnis mit überlaſſen wird, obd und wod allenfalls ein Kamin oder Gefach einzuſchlagen, oder ſonſten etwas einzureiſſen ſeye. Weiter
Achtens: wird verordnet, daß bey Probirung der Feuerſpritzen ſich jedesmal die vierzig jüngſte Burger einfinden ſollen, um nöthigen Unterricht zu erhalten, wie mit den Feuerſpritzen umgegangen werden muß, wodurch dann nach und nach die ganze Burgerſchaft Unterricht erhalten kan, mit denen Feuerſpritzen auf eine leichte und zweckdienliche Art umzugehen. Bey entſtehendem Feuerlärmen haben dieſe jüngſte Bürgere ſogleich nach der Feuerſpritze, bey welcher ein jeder angeſtellt iſt, zu eilen, und bey dem Gebrauch mit hand anzulegen, auch ſelbige nicht zu verlaſſen, bis ſolche wieder in gehörige Verwahrung gebracht worden.
Neuntens: Wird hiermit die Anweiſung ertheilet, daß wenn im harten Winter ein Feuer auskommen ſollte, anfänglich kein kaltes Waſſer in die Feuerſpritzen geſchüttet werden ſoll, vielmehr der Anfang mit heißem Waſſer zu machen ſeye, dergleichen man aus den Rühl⸗ fäſſer der Brandweinblaſen in jeder Gegend leicht erhalten kan.
Um endlich
Zehntens: dem ſchändlichen Diebſtahl der ledernen Feuer⸗ Eimer, ſo bisher faſt bey jedem Feuerlärmen ausgeübet worden, Ein⸗ halt zu thun, wird hierdurch verordnet, daß die Brandmeiſtere einen Plaz ohnweit der Brandſtätt anweiſen ſollen, wo alle Feuer⸗Eimer nach gelöſchtem Brand auf einen Haufen niedergeleget werden ſollen; und wird ein jeder rechtſchaffene Burger auf ſeine geleiſtete Burger⸗ pflichten erinnert, auf dergleichen liederliches Diebsgeſindel genaue Auf⸗ ſicht zu nehmen, und wenn er wahrnehmen würde, daß einer einen Feuer⸗Simer von der Brandſtätte wegbringen wolle, ſolches ſogleich einem der Brandmeiſtern anzuzeigen, damit ſolcher ſchändliche Dieb zur exemplariſchen Strafe gezogen werden könne.
Es wird demnach dieſe Anordnung beym Feuerlöſchen der hieſigen Burgerſchaft und ſämtlichen Einwohnern bekannt gemacht, und deren zunban⸗ Befolgung einem jeden bey nahmhafter Strafe ernſtlich anbe⸗ fohlen.
Gießen. Dr. Emil Heuſer.


