142) Der Ferienconvent erledigt alle unaufschiebbaren laufenden Ange- legenheiten. Er ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, die eine Anderung im Mitgliederstand zur Folge haben, Ehrenstrafen zu verhängen, Satzungs- änderungen vorzunehmen und größere Beträge als 20 DM zu bewilligen. Er hat jedoch das Recht, ein Mitglied zu suspendieren.
143) Die Paragraphen 101— 120 finden entsprechende Anwendung.
144) Alle Beschlüsse des Ferienconvents Bedürfen der nachträglichen Genehmigung eines ordentlichen I. C.
Der Ferienvertreter hat im Eröffnungsconvent Bericht über die Sitzungen und Tätigkeit des Ferienconvents zu erstatten, die Protokolle zu verlesen und genehmigen zu lassen.
IV. Einrichtungen 145) Während des Semesters finden mindestens 3 Kneipen statt. 146) Offizieller Frühschoppen findet nur am Samstag-Vormittag statt.
147) Das Fuchskränzchen hat den Zweck, die jüngeren Bundesbrüder über Wesen und Geschichte der Burschenschaft im allgemeinen und der Alemannia im besonderen, über die Satzungen wie über die allgemeinen Coleurverhältnisse zu unterrichten. Es wird vom Fuchsmajor geleitet.
148) Zum Besuch des Fuchskränzchens sind alle Mitglieder bis zum zweiten Semester einschließlich verpflichtet.
149) Alle 14 Tage ist ein wissenschaftliches Kränzchen über burschen- schaftliche, politische und Tagesfragen abzuhalten.
150) An jedem zweiten Sonntag soll ein Exbummel in die nähere oder weitere Umgebung Gießens stattfinden.
151) Alle Aktiven haben sich ernstlich in einem Sportzweig zu betätigen. Zu diesem Zweck soll möglichst alle 14 Tage eine Sportstunde stattfinden.
V. Verhältnis der Alemannia zu anderen Burschenschaften
152) Im ersten I. C. eines jeden Semesters sind für sämtliche Hoch- schulen die Verkehrsburschenschaften zu bestimmen, bei denen die aus- wärtigen Bundesbrüder zu verkehren haben.
Dieser Beschluß ist in die Semesterbeschlüsse einzureihen. 153) Die Alemannia gehört dem weißen Kreis an. 154) Die Alemannia gehört dem Altweißen Kartell(A W K) an.
155) Zum Abschluß eines Kartells ist der übereinstimmende mit ¼ Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß des Convents und der A. H.-Tagung erforderlich.
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