Druckschrift 
Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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130) Der Sprecher und Fechtwart vertreten sich gegenseitig.

131) Der Schriftwart ist dritter Chargierter, er führt den Briefwechsel der Burschenschaft, soweit er nicht anderen Beamten übewiesen ist, und die Conventsprotokolle.

Er hat die Satzungsänderungen und die Semesterbeschlüsse einzutragen und die Semesterberichte in Gemeinschaft mit dem Sprecher abzufassen. Er ist allein berechtigt, die einlaufenden Briefe in Empfang zu nehmen und zu öffnen, bei Briefen wichtigen Inhalts hat er eine Abschrift zurück- zubehalten.

Der gesamte Briefwechsel ist am Ende eines jeden Semesters von ihm zu ordnen und in das Archiv einzureihen.

Sämtliche Briefe, die auf einen Conventsbeschluß hin abgesandt werden, müssen innerhalb zweimal 24 Stunden ihre Erledigung gefunden haben.

132) Vertreten wird der Schriftwart durch den Fechtwart.

133) Der Kassenwart verwaltet die Hauptkasse nach den in der Kassen- ordnung gegebenen Vorschriften.

134) Der Hauswart ist für die Ordnung auf dem Hause und das Inventar verantwortlich.

135) Der Schmuckwart überwacht das Auftreten und die Haltung der Bundesbrüder.

136) Der Bücherwart verwaltet die Bücherei nach den in der Bücher- ordnung angegebenen Vorschriften.

Zum Sykophant soll regelmäßig ein Fuchs bestimmt werden.

137) Der Sykophant ist verpflichtet, jeden ihm bekannt gewordenen Ver- stoß gegen die Satzungen, Semester- und Conventsbeschlüsse, soweit der Verstoß mit einer Geldstrafe bedroht ist, im nächsten A. C. zu melden.

3. Abschnitt: Ferienkonvent und Ferienvertreter

138) Während der Ferien tritt an die Stelle des Convents der Ferien- convent und an die Stelle der Chargierten der Ferienvertreter, der im Schlußconvent zu ernennen ist.

139) Zur Teilnahme am Ferienconvent sind sämtliche Bundesbrüder be- rechtigt, soweit sie gemäß Paragraph 33 in den I. C. aufgenommen sind. Zur Teilnahme verpflichtet sind sämtliche ortsanwesenden Bundesbrüder, soweit sie zur Teilnahme am I. C. verpflichtet sind.

140) Der Ferienconvent ist im Bedarfsfalle oder auf Antrag eines Bundes- bruders von dem Ferienvertreter einzuberufen.

Der Ferienvertreter ist dafür verantwortlich, daß alle erreichbaren stimm- berechtigten Bundesbrüder rechtzeitig von der Berufung Kenntnis er- langen.

141) Der Ferienconvent wird von dem Ferienvertreter geleitet. Uber die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind in das Protokoll- buch einzutragen.

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