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Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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2. Abschnitt: Beamte

121) Die Beamten der Burschenschaft sind der Sprecher, der Fechtwart, der Schriftwart, der Kassenwart, der Fuchsmajor, der Bücherwart, der Schmuckwart, der Hauswart, der Sykophant und der Zeitungswart.

122) Sprecher, Fechtwart, Schriftwart und Fuchsmajor sind in dem letzten I. C. jeden Semesters, für das kommende Semester zu wählen.

Die übrigen Beamten sind auf dem ersten ordentlichen I. C. eines jeden Semesters für ein Semester zu bestimmen.

123) Für die Wahl der drei Chargierten sind zunächst Vorschläge zu machen. Jeder Wahlvorschlag muß durch mindestens drei Stimmen ge- stützt sein.

Gewählt wird durch geheime Abstimmung mit absoluter Stimmenmehr- heit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Stimmzettel, auf denen Namen von Bundesbrüdern enthalten sind, die nicht vorgeschlagen sind, sind ungültig.

124) Wahlberechtigt sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des I. C. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des I. C.

Bundesbrüder, über die während des Semesters Ehrenstrafen verhängt waren, sollen nicht gewählt werden.

125) Jeder aktive Bundesbruder ist verpflichtet, das übertragene Amt anzunehmen.

126) Zwei Amter sollen nicht in einer Hand vereinigt werden. Wird ein Amt vor der festgesetzten Zeit frei, so ist es sofort wieder zu besetzen.

127) Die Beamten stehen unter der Aufsicht des I. C. und können jeder- zeit von ihm zur Rechenschaft gezogen werden.

128) Der Sprecher ist erster Chargierter. Er hat als solcher die Burschen- schaft nach innen und außen zu vertreten. Insonderheit beruft und leitet er die Convente, unterzeichnet die Protokolle der Convente und der Ver- tretersitzungen, überwacht die Ausführung der Conventsbeschlüsse und führt die Aufsicht über die gesamte Verwaltung aus.

In den Fällen, in denen die Berufung eines Convents nicht mehr möglich ist, trifft er die vorläufige Entscheidung.

Die übrigen Beamten der Burschenschaft sind ihm jederzeit zur Rechen- schaft verpflichtet.

Er überwacht die Führung der Bundesbrüder und ist berechtigt und ver- pflichtet, bei Ausschreitungen sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen.

129) Der Fechtwart ist zweiter Chargierter. Er überwacht die sportliche Ausbildung der Bundesbrüder. Er beruft die Ehrengerichte, bestellt die Ehrenrichter und überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Ehren- gerichts. Er führt sämtlichen, seinen Geschäftszweig betreffenden Schriftwechsel.

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