Druckschrift 
Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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rufen. Jeder Ordnungsruf wird mit einer Geldstrafe von 0,10 DM ge- ahndet. Wer dreimal zur Ordnung gerufen wird, muß auf Antrag den Convent verlassen. In diesem Falle gilt der Convent für Bundesbrüder, die zur Teilnahme verpflichtet sind, als versäumt.

Auf die Wortentziehung findet diese Bestimmung entsprechende An- wendung.

109) Beschwerden über die Art und Weise der Conventsleitung sind sofort ohne Debatte durch Abstimmung zu erledigen.

110) Jeder Antrag bedarf, um zur Debatte zu gelangen, der Unter- stützung z weier Stimmen außer des Antragstellers.

Der Antragsteller hat seinen Antrag näher zu begründen.

111) Ein Antrag, der zurückgezogen ist, kann von einem anderen wieder aufgenommen werden.

112) Uber alle Anträge auf Schluß der Debatte und auf Schluß der Rednerliste, auf Abstimmung, auf UÜbergang zur Tagesordnung und auf Dringlichkeit ist sofort abzustimmen.

113) Ist ein Antrag gefallen, so kann er in demselben Convent nur dann wieder aufgenommen werden, wenn sich zur Behandlung neue Gesichts- punkte ergeben.

114) Wird über mehrere, voneinander abhängige oder sich berührende Anträge verhandelt, so ist der Schluß der Debatte über einen einzelnen Antrag unzulässig.

115) Nach geschlossener Debatte verkündet der Conventsleiter die ge- stellten Anträge und bringt sie zur Abstimmung.

In der Regel sind Zusatz- und Gegenanträge zuerst zur Abstimmung zu bringen.

Von Anträgen, Zusatz- oder Gegenanträgen hat in der Regel der weiter- gehende zuerst zur Abstimmung zu kommen, andere Anträge in der Reihenfolge ihres Einbringers.

116) Die Abstimmung erfolgt durch Handhochheben. Auf Verlangen dreier stimmberechtigter Mitglieder hat namentliche Abstimmung zu er- folgen. Die jüngeren Bundesbrüder stimmen zuerst ab.

117) Jedes Mitglied kann sich der Stimme enthalten.

Bei Angelegenheiten, die einen Bundesbruder selbst betreffen, muß sich dieser in allen Fällen seiner Stimme enthalten.

118) Enthalten sich bei der Abstimmung mehr als ⁰¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Stimme, so ist nochmals ohne Stimm- enthaltung abzustimmen.

119) Bei Stimmengleichheit ist ohne Stimmenthaltung nochmals abzu- stimmen. Ergibt sich dann wiederum Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als gefallen.

120) Unparlamentarische Ausdrücke sind von den Conventsleitern sofort durch Ordnungsruf zurückzuweisen.

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