VI. Auflösung, Suspension, Verschmelzung,
Anderung der Satzungen
156) Zu einer Verschmelzung mit einer anderen Verbindung, zur Auf- nahme einer solchen in die Alemannia oder zur Auflölung der Alemannia ist ein übereinstimmender, mit ¾¼ Stimmenmehrheit gefaßter Beschluß des Convents und der A. H.-Tagung erforderlich.
157) Eine Suspension der Alemannia kann nur auf einem Convent be- schlossen werden, zu dem sämtliche in Gießen und Umgebung wohnende Alte Herren und Inaktive eingeladen sind. Der Beschluß erfordert ⁰%¼ Stimmenmehrheit.
Die Suspension soll erfolgen, wenn nur noch zwei stimmberechtigte aktive Burschen sich auf der Gießener Universität befinden.
158) Im Falle der Suspension sind durch Conventsbeschluß Bestim- mungen darüber zu treffen, in welcher Weise das Inventar aufbewahrt wird und auf wen die Rechte des Convents übergehen. Die besonderen Rechte der A. H.-Vereinigung der Alemannia bleiben hiervon unberührt.
159) Die Anderung der Satzungen bedarf des übereinstimmenden, mit ¾¼ Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses des Convents und der A. H.- Tagung. Geht der Antrag auf Satzungsänderung von der aktiven Bur- schenschaft aus, so muß er rechtzeitig auf die Tagesordnung der A. H.- Tagung gesetzt werden.
160) Der Beschluß, welcher eine Satzungsänderung betrifft, muß, um Gültigkeit zu erlangen, im Convent dreimal gelesen und genehmigt sein.


