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Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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In besonderen Fällen können nichtanwesende Bundesbrüder um schrift- liche Abgabe ihrer Stimme ersucht werden. 93) Der ordentliche I. C. wird durch Conventsbeschluß festgelegt.

94) Im I. C. werden alle inneren Angelegenheiten der Burschenschaft verhandelt.

In folgenden Fällen ist er ausschließlich zuständig: 1) Verhängung von Ehrenstrafen.

2) Anträge, die sich auf die Aufnahme in den A. C., den I. C., Entlassungen mit Band, Beurlaubungen, Inaktivierung und Philistrierung beziehen.

3) Kassenangelegenheiten.

4) Chargenwahl und Besetzung der Beamtenstellen.

5) Alle Verhandlungen, die die Stellung der Alemannia zu anderen Bur- schenschaften und Corporationen betreffen.

6) Satzungsänderungen.

7) Semesterbeschlüsse.

8) Berufung.

9) Bezüglich der Paragraphen 48, 53, 57, 59 65, 154 159.

95) Ein außerordentlicher I. C. ist jederzeit auf Antrag eines Bundes- bruders zu berufen. Der Sprecher ist dafür verantwortlich, daß in diesem

Falle alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder des I. C. rechtzeitig von der Berufung Kenntnis erlangen.

3. Titel: Festeonvent

96) Der Festconvent findet bei besonderen Anlässen statt. Er soll min- destens alle fünf Jahre einmal gelegentlich der großen Stiftungsfeste stattfinden.

97) Im Festconvent haben die Alten Herren und alle im I. C. stimm- berechtigten Bundesbrüder beschließende Stimme.

98) Der Festconvent ist auch in allen denjenigen Fällen zuständig, in denen die Zustimmung der Alten-Herren-Tagung erforderlich ist oder in denen es des übereinstimmenden Beschlusses des Conventes und der A. H.-Tagung bedarf, vorausgesetzt, daß mindestens ½ der stimmberech- tigten Alten Herren anwesend sind. Die Vorschriften über Stimmenmehr- heit finden entsprechende Anwendung.

99) Leiter des Festconvents ist ein Alter Herr.

Die für den I. C. geltende Geschäftsordnung findet entsprechende An- wendung.

100) Die Tagesordnung ist von dem I. C. im Einvernehmen mit dem Vor- stand der A. H.-Vereinigung rechtzeitig festzulegen und den stimmberech- tigten Bundesbrüdern 14 Tage vorher bekanntzumachen.

4. Titel: Geschäftsordnung 101) Für den A. C., I. C. und den Festconvent gilt die in diesem Titel enthaltene Geschäftsordnung.

102) Der Convent ist beschlußfähig, wenn mindestens ½ der zum Besuch des Conventes verpflichteten Mitglieder anwesend sind. Er wird vom Sprecher geleitet. Schriftführer ist der Schriftwart. Ein Führer der

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