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Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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III. Organe 1. Abschnitt: Versammlungen

31) Die Convente sind die Geschäftsversammlung der Burschenschaft, in denen sämtliche inneren und äußeren Angelegenheiten verhandelt werden.

32) Die Aussagen der Bundesbrüder in den Conventen gehen auf Ehren- wort.

33) Die Conventsbeschlüsse sind vom Schriftwart innerhalb von 3 Tagen nach der Beschlußfassung in das Protokollbuch einzutragen.

Die Protokolle sind auf dem nächsten ordentlichen Convent zu verlesen, zu genehmigen und vom Sprecher und Schriftwart zu unterzeichnen.

34) Beschlüsse, die für das laufende Semester Geltung haben(Semester- beschlüsse) sind vom Schriftwart in ein besonderes Buch, das in jedem Convent vorliegen muß, einzutragen. Der Tag der Beschlußfassung ist zu vermerken.

Die Semesterbeschlüsse sind in drei aufeinanderfolgenden Conventen zu lesen und zu genehmigen. Bis zur Genehmigung derselben behalten die alten Semesterbeschlüsse ihre Gültigkeit.

35) Gegen jeden Conventsbeschluß kann innerhalb dreimal 24 Stunden nach der Beschlußfassung Berufung eingelegt werden, die auf dem näch- sten ordentlichen I. C. zu verhandeln ist.

Die Berufung muß von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des I. C. eingelegt sein.

86) Die Aufhebung eines Conventsbeschlusses bedarf derselben Voraus- setzung wie seine Annahme.

837) Die Convente zerfallen in den äußeren Convent(A. C.), den inneren Convent(I. C.) und den Festconvent.

1. Titel: Nußerer Convent(A. C.) 38) Zur Teilnahme am A. C. sind sämtliche Bundesbrüder berechtigt, sämtliche aktiven Bundesbrüder verpflichtet. Alle anwesenden Aktiven und Inaktiven sind stimmberechtigt, die Con- kneipanten haben nur beratende Stimme. 89) Der A. C. ist zuständig für alle diejenigen Angelegenheiten, die nicht ausschließlich zur Zuständigkeit des I. C. gehören.

90) Der Tag des A. C. wird durch Conventsbeschluß festgelegt.

2. Titel: Innerer Convent(. C.) 91) Der I. C. ist die höchste gesetzgebende Gewalt der Burschenschaft, dessen Beschlüsse jeder dem I. C. unterstehende Bundesbruder befolgen muß. 92) Zur Teilnahme an dem I. C. sind sämtliche Bundesbrüder berechtigt, soweit sie gemäß Paragraph 33 in den I. C. aufgenommen sind. Zur Teilnahme an dem I. C. sind weiter sämtliche aktiven Burschen, so- weit sie nicht beurlaubt sind, sowie sämtliche Inaktiven gemäß den Para- graphen 37 u. 45 verpflichtet. Paragraph 88 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.