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Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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68) Dimittierte Burschenschafter dürfen keine Farben tragen, die Veran- staltungen der Burschenschaft nicht besuchen und sich nicht an solchen Ortlichkeiten aufhalten, an denen die Burschenschaft offiziell oder offiziös Verkehr hat.

Aktiven Dimittierten ist es verboten, nicht coleurfähige Lokale zu besuchen.

Die Bestimmungen über den Besuch der Convente, des Fuchskränzchens und der wissenschaftlichen und der sportlichen Veranstaltungen werden hierdurch nicht berührt.

69) Für Bundesbrüder, die verschärft dimittiert sind, finden die Para- graphen 67 und 68 entsprechende Anwendung, sie müssen außerdem um 21 Uhr in ihrer Wohnung sein.

70) Die Ehrenstrafen sind den betreffenden Bundesbrüdern auf dem Convent von dem Sprecher mit entsprechender Begründung zu verkünden.

71) Sämtliche Ehrenstrafen sind mit der Begründung in das Convents- protokoll aufzunehmen.

Außer dem einfachen Verweis sind sie den anderen örtlichen Burschen- schaften mitzuteilen.

5. Abschnitt: Aufhören der Mitgliedschaft 72) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn einem Bundesbruder auf sein Nachsuchen hin der Austritt gewährt wird, oder wenn er aus der Bur- schenschaft ausgeschlossen wird. 73) Für Alte Herren und Inhaber der Schleife gelten die besonderen Vorschriften der Paragraphen 51 53 und 57. 74) Der Austritt kann einehrenvoller und eineinfacher sein. Über die Art des Austrittes entscheidet das Ermessen des Conventes.

75) Der Austritt kann erst nach schriftlicher ehrenwörtlicher Angabe der Gründe gewährt werden. Werden diese Gründe von dem I. C. nicht gebilligt und beharrt der betreffende Bundesbruder auf seinem Austritts- gesuch, so ist das Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen.

76) Während der Dauer eines Strafantrages kann über ein Austritts- gesuch nicht verhandelt werden.

77) Der Ausschluß aus der Burschenschaft kann nur bestehen in Abgabe wegen Unbrauchbarkeit, Erteilung des Rates zum Austritt, Dimission in perpetuum und Dimission cum infamia.

78) Hat eimn Bundesbruder sich derart vergangen, daß sein Ausschluß aus der Burschenschaft in Erwägung gezogen werden kann, so kann er bis zur endgültigen Aburteilung suspendiert werden. Die Suspension kann auch auf einem außerordentlichen I. C. erfolgen.

Der Beschluß bedarf ⁰⅓¼ Stimmenmehrheit.

79) Während der Suspension hört der gesamte Verkehr des Suspendierten mit der Burschenschaft und den Bundesbrüdern auf. Die Paragraphen 68, Absatz 1 und 71 finden entsprechende Anwendung.

80) Mitglieder, die nach höchstens zwei Semestern die Befähigung zur Aufnahme in den I. C. nicht erlangt haben, sind, wenn nicht ganz be- sondere Umstände vorliegen, wegen Unbrauchbarkeit abzugeben.

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